Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1851-1852. (15)

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versicherungs = Inspectoren, Functionére, 
Rechnungscommissäre bei den Kreteregiert 
ungen und des Central Rechnungscom- 
missärs, sowie durch die Regiebedürfnisse, 
Diäten, Reisegelder dieses Verwaltungs= 
personals entstehen, hat die Anstalt jährlich 
an die Staatscasse eine Aversalsumme von 
45,000 Gulden zu bezahlen. 
Art. 99. 
Die Districespolizeibehörden und Ein- 
nehmer erhalten eine gleichfalls im Ver 
waltungswege festzusetzende jährliche Gra, 
tification, welche dem allgemeinen jährlichen 
Hauptausschlage beigerechnet und mit dem- 
selben erhoben wird. 
Diejenigen Einnehmer, welche sich 
weitere Anforderungen oder Ueberschreirungen 
der Beitragsausschläge erlauben, unter- 
liegen neben der Verbindlichkeit des Rück- 
ersatzes einer Geldbuße im doppelten bis 
dreifachen Betrage des zu viel Erhobenen 
vorbehaltlich der nach den Bestimmungen 
des Strafgesetzbuches etwa verwirkten an- 
derweitigen Strafen. 
Endlich übernimmt auch die Anstalt 
diejenigen außerordentlichen Kosten, welche 
auf ihre Vertremung vor Gericht etwa 
erlaufen. 
Art. 100. 
Allle in das Brandversicherungswesen 
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einschlagenden Gegenstände und Geschäfte, 
die gerichtlichen sowohl, als außergericht- 
lichen werden tax= und stempelfrei behandelt. 
Für die Werkleute, welche zur Schätz= 
ung beigezogen werden, sind die taxord- 
nungsmäßigen Gebühren zu verrechnen, 
welche der Versicherte, auf dessen Veran- 
lassung die Schäátzung vorgenommen wurde, 
zu übernehmen hat. 
Diejsenigen Diäten und Reisekosten, 
welche die zur Beschreibung und Abschätz 
ung der vorgekommenen Brandscháden ab- 
geordneten polizeilichen Commissionen etwa 
anzusprechen haben, können der Anstale nicht 
in Aufrechnung gebracht werden. 
Art. 101. 
Die Correspondenzen der Behörden in 
Brandversicherungssachen sind portofrei. 
Geldsendungen unterliegen der Porto= 
pflicht. 
XleAbtbeilung. 
Gnständigkeit und Verfahren in kreeitigen 
Prandversicherungsgepenständen. 
Art. 102. 
Zur Verhandlung und Enescheidung 
durch die Civilgerichte eignen sich: 
4) civilrechtliche Eneschädigungsansprüche 
der Anstalt; 
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