Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1851-1852. (15)

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2) Streitigkeiten zwischen den Theil- 
nehmern der Anstalt unter sich oder 
mit Dritten; 
1) Screitigkeiten zwischen verschiedenen 
Miteigenthümern, dann zwischen 
Gläubigern und Schuldnern über die 
Einverleibung eines Gebäudes; 
4) Anstände und Streitigkeiten 
a) über die Giltigkeit des Eintritts 
in die Anstalt (Artikel 11) 
b) über verweigerte Vergütung des 
im Artikel 39. Absatz 2 bezeich- 
neten Schadens; 
c) über den Verlust des Entschädi- 
gungsrechtes. nach Maßgabe des 
Artikels 40; 
4) über verweigerte oder verzögerte 
Ausbezahlung der Entschädigungs= 
summe im Falle des Artikel 52. 
In den hier unter Ziffer 4 aufge- 
führten Fällen ist jedoch die Klage vor dem 
Civilrichter erst dann zulässig, wenn der 
Kläger bescheiniget, daß er bet der vorge- 
setzten Verwaltungebehörde vergeblich Ab- 
hilfe gesucht hat. 
Art. 103. 
Alle Üübrigen Strektigkeiten, welche 
die Brandveesicherung betressen, sind von 
den Verwaltungobehörden zu entscheiden. 
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Gegen den Ausspruch der ersten In- 
stanz findet ein Rekurs an die vorgesetzte 
Stelle statt, welche in letzter Instanz ent- 
scheider. 
Die Rerursfrist wird auf vierzehn Tage 
festgesebt. 
Art. 104. 
Die Vertretung der Brandversicherungs- 
anstalt vor Gericht liegt dem Regierungs= 
fiskalate des Kreises ob, in welchem das be- 
treffende Gebaͤude gelegen ist; — das in 
jeder Kreishanptstadt befindliche Kreis- und 
Stadt- (Bezirks) Gericht bildet das zustän- 
dige Gericht für die gegen die Anstalt zu- 
IAssigen Civilrechteklagen; — die Anstalt 
genießt die nämlichen Rechte und Freiheiten, 
welche den milden Stiftungen zugestanden 
sind. 
XIIte Abtheilung. 
Controle des Immobiliar-Brandverslcherungs= 
wesens durch die Betheiligten. 
Art. 105. 
Das Immobiliar-Brandversicherungs- 
wesen wird der Controle durch die Mitglie“ 
der der Versscherungoanstalt unterstellt. 
Dieselbe wird in den einzelnen Gemein- 
den durch einen Brandversicherungsausschuß, 
in den Districten und Kreisen aber durch
	        
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