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pitalwerth, welcher der Sicherstellung, der
Firirung oder Ablösung der Baupflicht
(Artikel 1 lit. a, b, c und d) zu Grunde
zu legen ist.
Art. 5.
In jenen Landestheilen, in denen das
Mandat vom 4. October 1770 keine Gel-
tung hat, jedoch anderweitige Normen über
das Maximum der Zehemtbauconcurrenz
innerhalb eines gewissen Zeitraumes beste-
hen, muß unter Zugrundelegung dieser Nor-
men die jährliche Rate der Baupflicht ei-
nes Decimators, sowie die Capitalisirung
derselben nach dem im Artikel 4 bemerkten
Verfahren bestimmt werden.
Art. 6.
Mangelt eine gültige Norm über die
Marimalgröße der Zehentbaupflicht innerhalb
eines gewissen Zeitraumes, so wird der Ar-
tikel 4. in gleichmäßige Anwendung ge-
bracht.
Art. 7.
Bei Versicherung der Baupflicht durch
Deponirung von Schuldbriefen beträgt die
Versicherungs-Summe das Doppelte des in
Gemaßheit der Artikel 4, 5 oder 6 festge-
sehten Capltalwerthes der Baupflicht.
Der Pflichtige bleibe im Bezuge der
Zinsrente, so lange er die ihn treffende Con-
currenz leistet.
Muß im Wege der Ereention zu Ver-
werthung eines Theils der Schuldbriefe ge-
schritten werden, so sind die Zinsen des übrig
gebliebenen Theils so lange zu admassiren,
bis das gesehliche Versicherungscapital wie-
der ergänzt ist.
Art. 8.
Bei Radicirung der Baupflichs als
Reallast auf Grundbeslö ist diese mit An-
gabe des Capitalwerthes in das Hypothe-
kenbuch eintragen zu lassen.
Die aus einer solchen Reallast em,
springenden Verpflichtungen genießen im
Concurse den Vorzug des 9. 12 Nro. 7
der Prioritätsordnung vom 1. Juni 1822,
unbeschadet jedoch bereits erworbener Hy-
pothekrechte.
Art. 9.
Bei Umwandlung der Zehentbaupflicht
in einen ständigen jährlichen Baukanon hat
dessen Betrag dem 4procentigen Zinse aus
dem Capitalwerthe der Zehentbaupflicht selbst
gleich zu seln.
Der Baukanon ist als Reallast auf
Grundbesthß zu radiziren und mit Angabe
des Capitalwerthes der Zehemtbaupflicht in
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