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anderer vierprocentiger inlaͤndischer
Staatspapiere versichert bleiben, oder
b) als Reallast auf Grundbesitz radizirt,
oder
c) in einen staͤndigen jaͤhrlichen Bau—
kanon umgewandelt, oder endlich
d) gänglich abgelöst werden.
Art. 2.
Der Baupflichtige hat die Wahl zwi-
schen den beiden Arten der Sicherheitslei-
stung für die Erfüllung seiner fortbestehen-
den Baupflicht (Artikel 1 lit. a. und b.),
zwischen der Firirung Cit. c.) und der Ab-
lösung (lit. d.) derselben.
Die berechtigte Stiftung kann nur Si-
cherstellung ihrer Ansprüche nach Artikel 1
lit. a. und b. verlangen und auch dieses
nur, wenn nicht das Staatsärar der Bau-
pflichtige ist.
Art. 3.
Will der Baupflichtige nicht das ganze
Zehentablösungscapital der Sicherung der
Baupflicht zu Grunde legen, so muß ge-
mäß Absatz 2 des Artikels 34 des Ablé-
sungsgesetzes vom 4. Juni 1848 der In-
halt der Baupflichtigkeit festgestelle werden
und zwar vor Allem durch Einleitung ei-
hes gütlichen Uebereinkommens.
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Wird ein solches nicht erzielt, so ist
nach folgenden Bestimmungen zu verfahren.
Art. 4.
In denjenigen kandestheilen, in wel-
chen das Mandat vom 4. October 1770
(Mayers Generallen-Sammlung d. a. 1771
S. 493) Geltung hat, sind 3 ½ Drocente
von dem durch die Zehentftration ermittelten
Jahresertrage des Clerical-, 2 Procente
aber von jenem des Laicalzehenten als die
Jahresrate anzunehmen, welche nach Arti-
kel 34 des Ablsungsgesetzes vom 1. Juni
1848 im zwanzigfachen Betrage anzuschla-
gen ist.
Dieser Capitalbetrag bildet unter Hin-
zuschlagung der seit, der letzten Bauconcur-
renz mandatmäßig verfallenen Jahresraten
den Capitalwerth, welcher der Sicherstellung,
der Fixirung oder Ablösung der Baupflicht
(Artikel 1 lit. a b, c und d) zu Grunde zu
legen ist. 4
Istjedoch eine Stiftung an erster Stelle
baupflichtig und im Stande, die Baupflicht
aus eigenen Mitteln zu erfüllen, so sind
nur 123 Procent von dem durch die Fira-
tion ermittelten Jahresertrage des Clerical=
und 1 Procent von jenem des balcalzehents
im 20fachen Betrage anzuschlagen, und bil-
det diese Summe ohne Hinzuschlagung wel-
terer mandatmäßiger Jahresrates den Cas