Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1851-1852. (15)

703 
anderer vierprocentiger inlaͤndischer 
Staatspapiere versichert bleiben, oder 
b) als Reallast auf Grundbesitz radizirt, 
oder 
c) in einen staͤndigen jaͤhrlichen Bau— 
kanon umgewandelt, oder endlich 
d) gänglich abgelöst werden. 
Art. 2. 
Der Baupflichtige hat die Wahl zwi- 
schen den beiden Arten der Sicherheitslei- 
stung für die Erfüllung seiner fortbestehen- 
den Baupflicht (Artikel 1 lit. a. und b.), 
zwischen der Firirung Cit. c.) und der Ab- 
lösung (lit. d.) derselben. 
Die berechtigte Stiftung kann nur Si- 
cherstellung ihrer Ansprüche nach Artikel 1 
lit. a. und b. verlangen und auch dieses 
nur, wenn nicht das Staatsärar der Bau- 
pflichtige ist. 
Art. 3. 
Will der Baupflichtige nicht das ganze 
Zehentablösungscapital der Sicherung der 
Baupflicht zu Grunde legen, so muß ge- 
mäß Absatz 2 des Artikels 34 des Ablé- 
sungsgesetzes vom 4. Juni 1848 der In- 
halt der Baupflichtigkeit festgestelle werden 
und zwar vor Allem durch Einleitung ei- 
hes gütlichen Uebereinkommens. 
704 
Wird ein solches nicht erzielt, so ist 
nach folgenden Bestimmungen zu verfahren. 
Art. 4. 
In denjenigen kandestheilen, in wel- 
chen das Mandat vom 4. October 1770 
(Mayers Generallen-Sammlung d. a. 1771 
S. 493) Geltung hat, sind 3 ½ Drocente 
von dem durch die Zehentftration ermittelten 
Jahresertrage des Clerical-, 2 Procente 
aber von jenem des Laicalzehenten als die 
Jahresrate anzunehmen, welche nach Arti- 
kel 34 des Ablsungsgesetzes vom 1. Juni 
1848 im zwanzigfachen Betrage anzuschla- 
gen ist. 
Dieser Capitalbetrag bildet unter Hin- 
zuschlagung der seit, der letzten Bauconcur- 
renz mandatmäßig verfallenen Jahresraten 
den Capitalwerth, welcher der Sicherstellung, 
der Fixirung oder Ablösung der Baupflicht 
(Artikel 1 lit. a b, c und d) zu Grunde zu 
legen ist. 4 
Istjedoch eine Stiftung an erster Stelle 
baupflichtig und im Stande, die Baupflicht 
aus eigenen Mitteln zu erfüllen, so sind 
nur 123 Procent von dem durch die Fira- 
tion ermittelten Jahresertrage des Clerical= 
und 1 Procent von jenem des balcalzehents 
im 20fachen Betrage anzuschlagen, und bil- 
det diese Summe ohne Hinzuschlagung wel- 
terer mandatmäßiger Jahresrates den Cas
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.