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pitalwerth, welcher der Sicherstellung, der
Fixirung oder Abloͤsung der Baupflicht
(Artikel 1 lit. a, b, c und d) zu Grunde
zu legen ist.
Art. 5.
In jenen Landestheilen, in denen das
Mandat vom 4. October 1770 keine Gel-
tung hat, jedoch anderweitige Normen über
das Maximum der Zehentbauconcurrenz
innerhalb eines gewissen Zeitraumes beste-
hen, muß unter Zugrundelegung dieser Nor-
men die jährliche Rate der Baupflicht ei-
nes Decimators, sowie die Capitalisirung
derselben nach dem im Artikel 4 bemerkten
Verfahren bestimme werden.
Art. 6.
Mangelt eine gültige Norm über die
Marimalgröße der Zehentbaupflicht innerhalb
eines gewissen Zeitraumes, so wird der Ar-
tikel 4. in gleichmäßige Anwendung ge-
bracht.
Art. 7.
Bei Versicherung der Baupflicht durch
Deponirung von Schuldbriefen beträgt die
Versicherungs-Summe das Doppelte des in
Gemäßheit der Artikel 4, 5 oder 6 festge-
sehten Capitalwerthes der Baupflicht.
Der Pflichtige blelb im Bezuge der
Zinsrente, so lange er die ihn treffende Con-
currenz leistet.
Muß im Wege der Ereention zu Ver-
werthung eines Theils der Schuldbriefe ge-
schritten werden, so sind die Zinsen des übrig
gebliebenen Theils so lange zu admassiren,
bis das gesehliche Versicherungscapital wie-
der ergänze ist.
Art. 8.
Bei Radielrung der Baupflichs als
Reallast auf Grundbesttz ist diese mit An-
gabe des Capitalwerthes in das Hypothe-
kenbuch eintragen zu lassen.
Die aus einer solchen Reallast ent-
springenden Verpflichtungen genießen im
Concurse den Worzug des 9. 12 Nro. 7
der Prioritaͤtsordnung vom 1. Juni 1822,
unbeschadet jedoch bereits erworbener Hy-
pothekrechte.
Art. 9.
Bei Umwandlung der Zehentbaupflicht
in einen staͤndigen jaͤhrlichen Baukanon hat
dessen Betrag dem Aprocentigen Zinse aus
dem Capitalwerthe der Zehentbaupflicht selbst
gleich zu sein.
Der Baukanon ist als Reallast auf
Gtundbesitz zu radiziren und mit Angabe
des Capitalwerthes der Zehentbaupflicht in
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