Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1851-1852. (15)

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pitalwerth, welcher der Sicherstellung, der 
Fixirung oder Abloͤsung der Baupflicht 
(Artikel 1 lit. a, b, c und d) zu Grunde 
zu legen ist. 
Art. 5. 
In jenen Landestheilen, in denen das 
Mandat vom 4. October 1770 keine Gel- 
tung hat, jedoch anderweitige Normen über 
das Maximum der Zehentbauconcurrenz 
innerhalb eines gewissen Zeitraumes beste- 
hen, muß unter Zugrundelegung dieser Nor- 
men die jährliche Rate der Baupflicht ei- 
nes Decimators, sowie die Capitalisirung 
derselben nach dem im Artikel 4 bemerkten 
Verfahren bestimme werden. 
Art. 6. 
Mangelt eine gültige Norm über die 
Marimalgröße der Zehentbaupflicht innerhalb 
eines gewissen Zeitraumes, so wird der Ar- 
tikel 4. in gleichmäßige Anwendung ge- 
bracht. 
Art. 7. 
Bei Versicherung der Baupflicht durch 
Deponirung von Schuldbriefen beträgt die 
Versicherungs-Summe das Doppelte des in 
Gemäßheit der Artikel 4, 5 oder 6 festge- 
sehten Capitalwerthes der Baupflicht. 
Der Pflichtige blelb im Bezuge der 
Zinsrente, so lange er die ihn treffende Con- 
currenz leistet. 
Muß im Wege der Ereention zu Ver- 
werthung eines Theils der Schuldbriefe ge- 
schritten werden, so sind die Zinsen des übrig 
gebliebenen Theils so lange zu admassiren, 
bis das gesehliche Versicherungscapital wie- 
der ergänze ist. 
Art. 8. 
Bei Radielrung der Baupflichs als 
Reallast auf Grundbesttz ist diese mit An- 
gabe des Capitalwerthes in das Hypothe- 
kenbuch eintragen zu lassen. 
Die aus einer solchen Reallast ent- 
springenden Verpflichtungen genießen im 
Concurse den Worzug des 9. 12 Nro. 7 
der Prioritaͤtsordnung vom 1. Juni 1822, 
unbeschadet jedoch bereits erworbener Hy- 
pothekrechte. 
Art. 9. 
Bei Umwandlung der Zehentbaupflicht 
in einen staͤndigen jaͤhrlichen Baukanon hat 
dessen Betrag dem Aprocentigen Zinse aus 
dem Capitalwerthe der Zehentbaupflicht selbst 
gleich zu sein. 
Der Baukanon ist als Reallast auf 
Gtundbesitz zu radiziren und mit Angabe 
des Capitalwerthes der Zehentbaupflicht in 
53“
	        
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