Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1851-1852. (15)

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pelfrei. Baare Auslagen werden von den 
Parteien gleichheitlich getragen. 
Art. 15. 
Die rechtliche Wirksamkeit der Fest- 
stellung des Capitalwerthes der Baupflicht 
tritt bei einem gütlichen Uebereinkommen 
mir dessen gerichtlicher Verlautbarung, in den 
Fällen des Artikel 12 aber mit der Rechts- 
kraft des betreffenden Beschlusses über die 
quantitative Feststellung der Baupflicht ein. 
Die gerichtliche Verlauebarung geschieht 
tax= und stempelfrei. 
—. 
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Art. 16. 
Gegenwärtiges Gesehz tritt in den sie- 
ben dießrheinischen Kreisen mit dem Tage 
seiner Verkündigung durch das Gesehblatt 
in Wirksamkeit. 
Dasselbe hat auch gegen jene Zehene- 
baupflichtige zur Anwendung zu kommen, 
an welche bei seinem Erscheinen die Ablé- 
sungsbetrdge oder Urkunden bereits hinaus- 
gegeben sind, wenn es sich um nachträgliche 
Sicherstellung der Stiftungen für ihre Bau- 
ansprüche handelt. 
Gegeben München, den 28. Mai 1852. 
Max. 
v. d. Psordten. 
v. Cñder. 
v. Kleinschrod. Dr. v. Aschenbrenner. 
v. Jwehl. 
Dr. v. Miugelmann. 
Nach dem Befehle Seiner Masestät des Königs: 
der Generalsecretär des Staatsrathes, 
Seb. von Robell.
	        
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