Injurlenklagen.
Landtagsabschiede bezüglich deren Abstellung.
Gutszerträmmerungen. Israelltische #rc.
fahren bei Untersachung und Aburthetlung
der Uebertratungen dieses Gesetzes. S. 297.
— Art. 8: Berkündung des Gesetzes und
Aushebung der allgemeinen Prohibiliogesetze
und Verordnungen. S. 298.
Königlich allerhöchste Sanction dieses Ge-
setzes im Landtagsabschiede. S. 201.
Königliche Erklärung bezüglich derjeuigen
Bestimmungen des Gesetzentwurfes, welche
den GCutezertrümmerungen eine objective
Schranke setzen wollten. S. 201.
IJ.
Königliche Erklärung im
S. 214. . 11.
Istaelitische 2c.
Kammer der Reicheräthe.
Landtaͤthe.
die Verhältnisse der Israeliten bestehenden
poligeilichen Gesetze und Verordnungen, sowie
über die Ansässigmachung. S. 193 u. 194.
Juden. Siehe „Israelitische Glaubens-
Genossen.“
K.
Gesetz, die Er-
nennung des ersten Präsidenten der Kam-
mer der Reichsräthc betr. S. 597—600.
Königlich allerhöchste Sanction dieses Ge-
setzes im Landtagsabschiede. S. 198.
König, Könialn und Mitglieder des Königli-
lichen Hauses; Vorschlag zu einem Gesetze
für die Pfalz über Brleidigung des Königs,
der Königin und der Mitglieder des König-
lichen Hauses betr.
Königliche Erklärung hierüber im Landtags-
abschiede. S. 205. 8.
Kreisfonds. Hierauf bezügliche Königliche
Erklärung Im Landtagsabschiede S. 213. J.S.
Kreisumlagen. Gesetz, die Kreisumlagen
Israelitische Glaubensgenossen. Gesetz, die
bürgerlichen Rechte der istaelitischen Glau-
bensgenossen beir. S. 33—34. — In-
halt. Art. 1. Aufhebung aller Ausnahms-
Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes, so-
wie der Gerichtsordnung bezüglich der Ver-
hältnisse der israelltischen Glaubensgenossen
zu den Christen. S. 35 — 36. — Art. 2.
Bestimmung über Ehesachen der israelitischen
Glaubensgenossen S. 36. — Art. 3. Ver-
kündung und Eintritt der Wirksamkeit des
Gesetzes. S. 36.
Königlich allerhöchste Sanction des Ge-
seßes im Landtagsabschiede. S. 193.
Königliche Erwiederung auf die dem Ge-
sammtbeschlusse über dieses Gesetz von den
Kammetn angesügten Wünsche, wegen Fest.
stellung einer entsprechenden Eidesform und
wegen Beseitigung der in Beziehung auf
Landräthe.
der Pfalz für das Jahr 1819/60 betr. S.
61-—4.
Königlich allerhöchste Sanction dieses Ge-
setzes im Landtagsabschiede. S. 193.
L.
Gesetz, die Landräthe betr. S.
269 —290.
Inhalt: Art. 1. Bestand des Landra-
thes. S. 270. — Art. 2. VBildung des
Landratb-###. S. 270. — Mt. 3. Wahl der
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