Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1851-1852. (15)

Injurlenklagen. 
Landtagsabschiede bezüglich deren Abstellung. 
Gutszerträmmerungen. Israelltische #rc. 
fahren bei Untersachung und Aburthetlung 
der Uebertratungen dieses Gesetzes. S. 297. 
— Art. 8: Berkündung des Gesetzes und 
Aushebung der allgemeinen Prohibiliogesetze 
und Verordnungen. S. 298. 
Königlich allerhöchste Sanction dieses Ge- 
setzes im Landtagsabschiede. S. 201. 
Königliche Erklärung bezüglich derjeuigen 
Bestimmungen des Gesetzentwurfes, welche 
den GCutezertrümmerungen eine objective 
Schranke setzen wollten. S. 201. 
IJ. 
Königliche Erklärung im 
S. 214. . 11. 
Istaelitische 2c. 
Kammer der Reicheräthe. 
Landtaͤthe. 
die Verhältnisse der Israeliten bestehenden 
poligeilichen Gesetze und Verordnungen, sowie 
über die Ansässigmachung. S. 193 u. 194. 
Juden. Siehe „Israelitische Glaubens- 
Genossen.“ 
K. 
Gesetz, die Er- 
nennung des ersten Präsidenten der Kam- 
mer der Reichsräthc betr. S. 597—600. 
Königlich allerhöchste Sanction dieses Ge- 
setzes im Landtagsabschiede. S. 198. 
König, Könialn und Mitglieder des Königli- 
lichen Hauses; Vorschlag zu einem Gesetze 
für die Pfalz über Brleidigung des Königs, 
der Königin und der Mitglieder des König- 
lichen Hauses betr. 
Königliche Erklärung hierüber im Landtags- 
abschiede. S. 205. 8. 
Kreisfonds. Hierauf bezügliche Königliche 
Erklärung Im Landtagsabschiede S. 213. J.S. 
Kreisumlagen. Gesetz, die Kreisumlagen 
Israelitische Glaubensgenossen. Gesetz, die 
bürgerlichen Rechte der istaelitischen Glau- 
bensgenossen beir. S. 33—34. — In- 
halt. Art. 1. Aufhebung aller Ausnahms- 
Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes, so- 
wie der Gerichtsordnung bezüglich der Ver- 
hältnisse der israelltischen Glaubensgenossen 
zu den Christen. S. 35 — 36. — Art. 2. 
Bestimmung über Ehesachen der israelitischen 
Glaubensgenossen S. 36. — Art. 3. Ver- 
kündung und Eintritt der Wirksamkeit des 
Gesetzes. S. 36. 
Königlich allerhöchste Sanction des Ge- 
seßes im Landtagsabschiede. S. 193. 
Königliche Erwiederung auf die dem Ge- 
sammtbeschlusse über dieses Gesetz von den 
Kammetn angesügten Wünsche, wegen Fest. 
stellung einer entsprechenden Eidesform und 
wegen Beseitigung der in Beziehung auf 
Landräthe. 
der Pfalz für das Jahr 1819/60 betr. S. 
61-—4. 
Königlich allerhöchste Sanction dieses Ge- 
setzes im Landtagsabschiede. S. 193. 
L. 
Gesetz, die Landräthe betr. S. 
269 —290. 
Inhalt: Art. 1. Bestand des Landra- 
thes. S. 270. — Art. 2. VBildung des 
Landratb-###. S. 270. — Mt. 3. Wahl der 
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