Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1851-1852. (15)

udwigs-Donau-Main-Canal. Nachwelsungen. 
Schuldscheine bis zum Betrage von 1,657, 200 fl. 
auszugeben. S. 67. — Art. 2. Die Tarise 
der Kanalgebühren sollen mit Beirath und 
Zustimmung der Kammern festgesetzt werden. 
S. 68. 
Königlich allerhöchste Sanction dieses Ge- 
setzes im Landtagsabschiede. S. 192. 
M. 
Mainkanal. Siehe „Ludwig-Don au- 
Maincanal.“ 
Militärgewalt, deren Einschreiten bei 
Zusammenrottungen. Siehe: „Einschrei= 
ten der bewaffneten Macht.“ 
Milltärpersonen, deren Verleitung. Siehe: 
„Verleitung von Milltärpersonen.“ 
N. 
Nachweisungen. Königliche Erklärung im 
Landtagsabschiede bezäglich 
A. der Verwendung der Staatseinnahmen 
einschließlich der Erträgnisse der ärari- 
alischen Bergwerke der Pfalz für die 
Jahre 1841/48 und 1843¾19. S. 206. 
B) des Standes der Staatsschuldentilg- 
ungsanstalt in den Jahren 18471/8 
und 184/-9. S. 206. 
Königliche Erklärung auf die bei den 
Rachweisungen von den Kammern gestellten 
Anträge: 
1) bezüglich der Verloosung der ältern 
Staateschuld und alljährlichen Verwend= 
ung von 2/ Procent der Tilgungs= 
summe der sämmtlichen Mobtlisirungs= 
Obligationen. S. 207. 5. 2. 
Nachweisungen. Pensions #c. 
2) bezüglich der Heimbezahlung der Staats- 
Cassaeffecten an die Staatscassa und 
nicht weiterer Anlegung aufkündbarer 
Capitalien. S. 207. s. 2. 
Königliche Erklärung auf die weiters zu 
den Nachweisungen gestellten Wünsche und 
Anträge, betr.: Lotto, S. 210. s. 2. — 
Post. S. 210. #4#. 3. — Eisenbahnen. S. 
211. s. 4. — Donaudampsschifffahrt. S. 
211. 8s. 5. — Bergwesen. S. 211. 8. 6. 
Straßen-, Wasser-, Brücken= und Landbauten. 
S. 212. S. 7. — Kreisfonds. S. 113. 
#. 8. — FEisenbahnbauten. S. 213. s. 9. 
C. der Realisirung und Verwendung der 
aufgenommenen Subscriptions-Anlehen. 
Königliche Erklärung bezüglich der nach 
den Gesetzen vom 12. Mai 1318, vom 
2 3. December 149 und vom 22. Mai 
1850 aufgenommenen drei Subseriptions- 
Anlehen. S. 208. s. 3. 
Notarlat. Koönigliche Erklärung in Bezug 
auf den dem Gesetze Beilage X. von den 
Kammern beigefügten Wunsch, die Verfüg- 
ung vom 7. September 1820 zurückzuneh- 
men und die Befugniß der Notare zu in- 
strumentiren auf den ganzen Umfang des 
betreffenden Bezirksgerichtes auszudehnen. 
S. 199. 
Notariatsgeschäfte. Für die Geschäfte 
der nichtstreitigen Rechtspflege werden beson- 
dere Beamte aus der Zahl der bei den 
Stadt= und Landgerichten angestellten Gerichte- 
Beamten aufgestellt. S. 715. 
p. 
2 
Pensionsamortisationscassa. Zuweis— 
ung der Mittel für den Bedarf in den les-
	        
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