udwigs-Donau-Main-Canal. Nachwelsungen.
Schuldscheine bis zum Betrage von 1,657, 200 fl.
auszugeben. S. 67. — Art. 2. Die Tarise
der Kanalgebühren sollen mit Beirath und
Zustimmung der Kammern festgesetzt werden.
S. 68.
Königlich allerhöchste Sanction dieses Ge-
setzes im Landtagsabschiede. S. 192.
M.
Mainkanal. Siehe „Ludwig-Don au-
Maincanal.“
Militärgewalt, deren Einschreiten bei
Zusammenrottungen. Siehe: „Einschrei=
ten der bewaffneten Macht.“
Milltärpersonen, deren Verleitung. Siehe:
„Verleitung von Milltärpersonen.“
N.
Nachweisungen. Königliche Erklärung im
Landtagsabschiede bezäglich
A. der Verwendung der Staatseinnahmen
einschließlich der Erträgnisse der ärari-
alischen Bergwerke der Pfalz für die
Jahre 1841/48 und 1843¾19. S. 206.
B) des Standes der Staatsschuldentilg-
ungsanstalt in den Jahren 18471/8
und 184/-9. S. 206.
Königliche Erklärung auf die bei den
Rachweisungen von den Kammern gestellten
Anträge:
1) bezüglich der Verloosung der ältern
Staateschuld und alljährlichen Verwend=
ung von 2/ Procent der Tilgungs=
summe der sämmtlichen Mobtlisirungs=
Obligationen. S. 207. 5. 2.
Nachweisungen. Pensions #c.
2) bezüglich der Heimbezahlung der Staats-
Cassaeffecten an die Staatscassa und
nicht weiterer Anlegung aufkündbarer
Capitalien. S. 207. s. 2.
Königliche Erklärung auf die weiters zu
den Nachweisungen gestellten Wünsche und
Anträge, betr.: Lotto, S. 210. s. 2. —
Post. S. 210. #4#. 3. — Eisenbahnen. S.
211. s. 4. — Donaudampsschifffahrt. S.
211. 8s. 5. — Bergwesen. S. 211. 8. 6.
Straßen-, Wasser-, Brücken= und Landbauten.
S. 212. S. 7. — Kreisfonds. S. 113.
#. 8. — FEisenbahnbauten. S. 213. s. 9.
C. der Realisirung und Verwendung der
aufgenommenen Subscriptions-Anlehen.
Königliche Erklärung bezüglich der nach
den Gesetzen vom 12. Mai 1318, vom
2 3. December 149 und vom 22. Mai
1850 aufgenommenen drei Subseriptions-
Anlehen. S. 208. s. 3.
Notarlat. Koönigliche Erklärung in Bezug
auf den dem Gesetze Beilage X. von den
Kammern beigefügten Wunsch, die Verfüg-
ung vom 7. September 1820 zurückzuneh-
men und die Befugniß der Notare zu in-
strumentiren auf den ganzen Umfang des
betreffenden Bezirksgerichtes auszudehnen.
S. 199.
Notariatsgeschäfte. Für die Geschäfte
der nichtstreitigen Rechtspflege werden beson-
dere Beamte aus der Zahl der bei den
Stadt= und Landgerichten angestellten Gerichte-
Beamten aufgestellt. S. 715.
p.
2
Pensionsamortisationscassa. Zuweis—
ung der Mittel für den Bedarf in den les-