Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1851-1852. (15)

Pensiens= e. 
ten vier 
S. 226. 
Pfälzische Eisenbahn, Uebernahme einer Zin- 
sengewährschaft. Siehe: „Eisenbahnen.“ 
Pfälzische Lurwigs-Eisenbahn= Gesellschaf, 
Bewilligung eines Darlehens. Siehe: Dar- 
lehen.“ 
Porto. Dem Antrage auf Aushebung des 
Portobeischlages für dienstliche Brlespost- 
Sendungen an Private im Inlande wird 
nicht entsprochen. S. 210. s. 3. 
Jahren der VI. Finanzperiode. 
Post. Hierauf bezügliche Königliche Er- 
klärungen im Landtagsabschiede. S. 210. 
#5 3. 
Reichsräthe. Siehe: „Kammer der 
Reichsräthe.“ 
S. 
Siegelmäßigkeit. Gesetz, die Siegelmäßig- 
keit betreffend. S. 325— 328. Inhalt. Art, 1. 
Erferdernisse der Urkunden über nichtstreitige 
Rechtegeschäfte, wenn sie die Krast slegelmähi- 
ger haben sollen. S. 326. — Art. 2. Eintritk der 
Gesetzeskrast, dann Ausnahmsbestimmung für 
die mediatisirten ehemaligen Reichsstände und 
den vormaligen unmittelbaren Reichsadel. S. 
328. 
Königlich allerhöchste Sanction dieses Ge- 
setzes im Landtageakschsere. S. 199. 
Staats- Anlehen. Cecsetz, den Artikel IV. des 
Gesetzes über das I. fteiwillige Subseriptions- 
Anlehen vom 12. Mai 1848, dann der Be- 
Stgats-Anlehen. 
StaatsAusgaben. Staats-Rusgaben. 
stimmung in §F. 16. li. k. des Finanzgesetzes 
vom 75. Juli 1850. betreffend. S. 169—172. 
Königlich allerhöchste Sanction dleses Ge- 
setzes im Landtagsabschiede. S. 192. 
Staats-Ausgaben. Siche „Finanz-Gesetz.“ 
Staats-Einnahmen. Nachweisung über de- 
ren Verwendung in den Jahren 18 417/8 und 
1814¼%9. S. 206. A. Siebe auch „Finanz- 
Gesetz 77 
Staatsschulden-Tilgungsanstalt. Ueber 
den Stand derselben, sowie der Pensions-Amor= 
tisations-, Eisenbahnbau-Dotations= und Grund= 
renten-Ablösungscassapro 181 /guud 184869. 
S. 206. §s. 2. Siehe auch „Nachweisungen.“ 
Staatswaldungen. Siehe „Forst-Gesetz.“ 
Steinfeld. Einführung der bayerischen Stem- 
pelgesetze in dem ehemaligen Amte Steinfeld. 
Siehe „Stempelgesetze.“ 
Stempelgesetze. Gesetz, die Einführung der 
baycrischen Stempelgesetze in dem ehemaligen 
Amte Steinfeld betreffend. S. 593—596. 
Königlich allerhöchste Sanction dieses Ge- 
setzes im Landtagsabschiede. S. 196. 
Steuer-Erhebung. Finanz-Gesetz für die 
VI. Finanzperiode, und zwar für die letzten 
vier Jahre 185 ½/22 bis 185½/55. (Beilage 
XVII. zum Landtagsabschiede.) S. 230. 
8. 8. Betrag der für jedes der vier Jahre vom 
1. October 1851 bis letzten Serkember 1855 
zu erhebenden directen, Steuern: a. an Grund- 
steuer, b. an Hauesteuer, c. an Dominicalsteuer, 
d. an Gewerbsteuer, e. an Capitalrenkensteuer, 
s. an Einkommensteuer, . an Steuerbetschlag der 
Pfalz, h. an Wittwen= und Waisensondsbei- 
trägen aus Bezügen der Staatediener und an- 
deren Angestellten, dann der Qnieseenten und 
ensienisten von ihren aus den Staatscossen 
sließenden Bezügen. S. 230.—233.
	        
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