Pensiens= e.
ten vier
S. 226.
Pfälzische Eisenbahn, Uebernahme einer Zin-
sengewährschaft. Siehe: „Eisenbahnen.“
Pfälzische Lurwigs-Eisenbahn= Gesellschaf,
Bewilligung eines Darlehens. Siehe: Dar-
lehen.“
Porto. Dem Antrage auf Aushebung des
Portobeischlages für dienstliche Brlespost-
Sendungen an Private im Inlande wird
nicht entsprochen. S. 210. s. 3.
Jahren der VI. Finanzperiode.
Post. Hierauf bezügliche Königliche Er-
klärungen im Landtagsabschiede. S. 210.
#5 3.
Reichsräthe. Siehe: „Kammer der
Reichsräthe.“
S.
Siegelmäßigkeit. Gesetz, die Siegelmäßig-
keit betreffend. S. 325— 328. Inhalt. Art, 1.
Erferdernisse der Urkunden über nichtstreitige
Rechtegeschäfte, wenn sie die Krast slegelmähi-
ger haben sollen. S. 326. — Art. 2. Eintritk der
Gesetzeskrast, dann Ausnahmsbestimmung für
die mediatisirten ehemaligen Reichsstände und
den vormaligen unmittelbaren Reichsadel. S.
328.
Königlich allerhöchste Sanction dieses Ge-
setzes im Landtageakschsere. S. 199.
Staats- Anlehen. Cecsetz, den Artikel IV. des
Gesetzes über das I. fteiwillige Subseriptions-
Anlehen vom 12. Mai 1848, dann der Be-
Stgats-Anlehen.
StaatsAusgaben. Staats-Rusgaben.
stimmung in §F. 16. li. k. des Finanzgesetzes
vom 75. Juli 1850. betreffend. S. 169—172.
Königlich allerhöchste Sanction dleses Ge-
setzes im Landtagsabschiede. S. 192.
Staats-Ausgaben. Siche „Finanz-Gesetz.“
Staats-Einnahmen. Nachweisung über de-
ren Verwendung in den Jahren 18 417/8 und
1814¼%9. S. 206. A. Siebe auch „Finanz-
Gesetz 77
Staatsschulden-Tilgungsanstalt. Ueber
den Stand derselben, sowie der Pensions-Amor=
tisations-, Eisenbahnbau-Dotations= und Grund=
renten-Ablösungscassapro 181 /guud 184869.
S. 206. §s. 2. Siehe auch „Nachweisungen.“
Staatswaldungen. Siehe „Forst-Gesetz.“
Steinfeld. Einführung der bayerischen Stem-
pelgesetze in dem ehemaligen Amte Steinfeld.
Siehe „Stempelgesetze.“
Stempelgesetze. Gesetz, die Einführung der
baycrischen Stempelgesetze in dem ehemaligen
Amte Steinfeld betreffend. S. 593—596.
Königlich allerhöchste Sanction dieses Ge-
setzes im Landtagsabschiede. S. 196.
Steuer-Erhebung. Finanz-Gesetz für die
VI. Finanzperiode, und zwar für die letzten
vier Jahre 185 ½/22 bis 185½/55. (Beilage
XVII. zum Landtagsabschiede.) S. 230.
8. 8. Betrag der für jedes der vier Jahre vom
1. October 1851 bis letzten Serkember 1855
zu erhebenden directen, Steuern: a. an Grund-
steuer, b. an Hauesteuer, c. an Dominicalsteuer,
d. an Gewerbsteuer, e. an Capitalrenkensteuer,
s. an Einkommensteuer, . an Steuerbetschlag der
Pfalz, h. an Wittwen= und Waisensondsbei-
trägen aus Bezügen der Staatediener und an-
deren Angestellten, dann der Qnieseenten und
ensienisten von ihren aus den Staatscossen
sließenden Bezügen. S. 230.—233.