Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1851-1852. (15)

Verleitung. Waldungen. Wasser. Weiderecht. 
stummungen. Art. 10.—28. S. 586—500. Wasser. Gesetz über die Benützung des Was- 
Schlußdestimmungen. Art. 29.—30. S. 590 
—592. 
Königlich allerhöchste Sanction dieses Ge- 
setzes im Landtagsabschlede. S. 195. 
Könlgliche Erwiederung auf die in dem Ge- 
sammtbeschlusse Üüber diesen Gesetzentwurf an 
die Krone gestellten Wünsche wegen Herstell- 
ung von Flußkarten und Rectificationsplänen, 
dann wegen Bildung von Wasserbauverständi- 
gen. S. 195 unb 196. 
V. 
Verleitung. Geses;, die Verleitung von Mi- 
lutäpersonen oder von Landwehrmännern zur 
Untreue oder zum Ungehorsame betreffend. S. 
17—.22. Inhalt: Art. 1. Begriff und Strase. 
S. 18. — Alrt. 4. Wird gleichmäßig auf die 
Angehörigen der Landwehr bezogen. S. 19. — 
Art. 3. Verleitung der Angehörigen der Land= 
wehr zum Ungeborsam geringeren Grades und 
deren Bestrasung. S. 19 und 20. Zuständig= 
keit der Kreis= und Stadtgerichte diesseits des 
Rheins und der einfachen Polizeigerichte in der 
Pfalz zur Untersuchung und Aburthellung dieser 
Polizeistraffälle, ebendaselbst. — Art. 4. Ver- 
kündung des Gesetzes. S. 20. — Nsgehoben 
ist biedurch Arnkel 1. des Gesetzes vrom 4. Ni- 
vose des Jahres IV. die Falschwerberei betref- 
send. S. 2. 
Königlich allerhöchste Sanction dieses Ge- 
setzes im Landtagsabschiere. S. 191. 
W. 
Waldungen, Gemeinde-, Siiftungs= und Kör- 
perschafsts-Waloungen. Siehe „Forst. Gesetz.“ 
sers. S. 489—542. Juhalt: Erste Abtheil- 
ung. Oeffentliche Gewässer. Arr. 1.— 32. S. 
491—504. Zweite Abtheilung. Privat- 
Gewässer. I. Abschnitt. Geschlossenes Wasser, 
Quellen, Regenwasser, Canäle. Art. 33.—38. 
S. 504 — 506. II. Abschnitt. Privat-Flüsse. 
A. Rechte auf dieselben. Art. 39.—46. S. 
567 —510. B. Verpflichtungen. Art. 47.— 
52. S. 510—513. C. Benützung des Was- 
sers. Art. 53.—65. S. 513—520. Dritte 
Abtheilung. Trift-Gewässer. Art. 66.—72. 
S. 5270—533. Vierte Abthellung. Be- 
sondere Bestimmungen über Triebwerke oder an- 
der Stauvotrichtungen. Arl. 73.—85. S. 523 
—3530. Fünste Abtheilung. Zwangsrechte 
zur Beförderung der Wasserbenützung. Art. 86. 
91. S.530—533. Sechste Abtheil- 
ung. Von der Zuständigkeit und dem Verfah- 
ren der Verwaltungsbehörden. Art. 92.—95. 
S. 530 —5 15. Siebente Abtheilung. 
Swafbestimmungen. Art. 96.—101. S. 535 
— 539. Achte Abtheilung. Schlußbestim- 
mungen. Mi. 102.— 104. S. 530 —42. 
Königlich allerhöchste Sanctlon dieses Ge- 
setzes im Landtagsabschiede. S. 194. 
Könialiche Erklärung in Bezug auf den aus 
Veranlassung dieses Gesetzes cn die Krone ger 
brachten Wunsch, die drarialischen Anschütren 
den durch Grundabriß beschädigten Grundeigen- 
thümern gegen möglichst billige Entschädigung 
zu Überlassen. S. 191. 
Wechsel. Siehe „Anweisungen kaufmännische.“ 
Weiderecht. Gesetz über die Aus übung und Ab- 
lösung des Weiderechtes auf fremdem Grund 
und Boden. S. 601. 
Inhalt: Uer Abschnitt. Von der Fructkifica- 
tior= und Hegezeit (geschlossene Zell). S. 602 
—605. Art. 1. —5. Llier Abschnitt. Von der
	        
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