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im Wege der Verloosung heimzahlbare
Sctaatsschuldscheine bis zum Maximalbe-
von
1,657,200 fl. — kr.
mit Worten: einer Million, sechsmalhundert
siebenundfünfzig Tausend zweihundert Gul-
trage
den — auszugeben.
Diese Summe ist von dem Guthaben
des Soaatsrealitäten-Kaufschillingsfonds an
63.
die alte Schuld abzuschreiben, und bilder,
wie dieses, einen Bestandtheil der alten
Staatsschuld.
Art. 2.
Die Tarife der Kanalgebuͤhren sollen in
ihren Maximalbetraͤgen von Budget- zu
Budget-Periode mit Beirath und Zustimm-
ung der Kammern festgesetzt werden.
Gegeben München, den 4. März 1852.
Marx.
v. d. Pfordten. v. Klleinschrod. Dr. v.
v. TLüder.
Aschenbrenner. Dr. v. Uingelmann.
v. Zuehl.
Nach dem Befehle Seiner Majestär des Königs
der Generalsecrctär des Staatsrathes,
Seb. von Kobell.