Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1851-1852. (15)

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im Wege der Verloosung heimzahlbare 
Sctaatsschuldscheine bis zum Maximalbe- 
von 
1,657,200 fl. — kr. 
mit Worten: einer Million, sechsmalhundert 
siebenundfünfzig Tausend zweihundert Gul- 
trage 
den — auszugeben. 
Diese Summe ist von dem Guthaben 
des Soaatsrealitäten-Kaufschillingsfonds an 
63. 
die alte Schuld abzuschreiben, und bilder, 
wie dieses, einen Bestandtheil der alten 
Staatsschuld. 
Art. 2. 
Die Tarife der Kanalgebuͤhren sollen in 
ihren Maximalbetraͤgen von Budget- zu 
Budget-Periode mit Beirath und Zustimm- 
ung der Kammern festgesetzt werden. 
Gegeben München, den 4. März 1852. 
Marx. 
v. d. Pfordten. v. Klleinschrod. Dr. v. 
v. TLüder. 
Aschenbrenner. Dr. v. Uingelmann. 
v. Zuehl. 
Nach dem Befehle Seiner Majestär des Königs 
der Generalsecrctär des Staatsrathes, 
Seb. von Kobell.