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zu, vorbehaltlich der Rechte Drittor, sowie
der Bestimmungen des gegenwaͤrtigen Ge-
setzes.
II. Besondere Bestimmungen.
1) In Ansehung der Staatswaldungen.
Art. 2.
Die Forstwirthschaft in den Staaté-
waldungen hat die Nachhaltigkeit der
Nuhbung als obersten Grundsaß zu befol-
gen, und ihre Wirthschaftspläne auf sorg-
fältige Ertragsermittlungen zu stützen.
Art. 3.
Ihre Aufgabe ist es, die höchstmög-
liche Produktion in den dem Bedürfnisse der
Gegend und des Landes entsprechenden Sorz-
timenten zu erzielen.
Art. 4.
Die Nebennutzungen dürfen keine die
Holzproduktion gefährdende Ausdehnung er-
halten.
Art. 5.
Auf die Vedürfnisse der Landwirth=
schaft und der Gewerbe ist msglichst Rück-
sicht zu nehmen.
2) Ju Ansehung der Gemeinde-, Stiftungs-
und Körperschafts-Walrungen.
Art. 6.
Die Bewirthschaftung der Gemeinde-
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und Seiftungswaldungen steht unter der
Oberaussicht der Staatsregierung.
Art. 7.
Diese Bewirthschaftung muß auf
Wirthschaftspläne gestützt sein, und es
finden bei derselben die Vorschriften der
Art. 2 und 4 Anwendung, wobei jedoch
die besonderen Bedürfnisse der betreffenden
Gemeinden und Stiistungen vorzugsweise
zu berücksichtigen sind.
Die Wirthschaftspläne sind auf Ver-
anlassung der Verwaltungen und auf Kosten
der einschlägigen Gemeinden und Stif-
tungen durch Sachverständige herzustellen,
und der Genehmigung der Forstpolizeistelle
zu unterwerfen.
Die Wahl der Sachverständigen ge-
schieht durch die Verwaltungen, und unter-
liege der Bestätigung der Forstpolizeibehörde.
Von Wirthschaftsplänen kann nur bei
denjenigen Waldungen Umgang genommen
werden, welche einer regelmäßigen Bewirth-
schaftung nicht fähig sind. Die Bestim-
nung hierüber stehr der Forstpolizeistelle zu.
Art. 8.
Zur Ausführung des Betriebes nach
den Wirthschaftsplänen haben die Gemeinden
und Seiftungen entweder eigene Förster
aufzustellen, oder dieselbe einem benach-
barten Sachverständigen zu übertragen. Die