Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1851-1852. (15)

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zu, vorbehaltlich der Rechte Drittor, sowie 
der Bestimmungen des gegenwaͤrtigen Ge- 
setzes. 
II. Besondere Bestimmungen. 
1) In Ansehung der Staatswaldungen. 
Art. 2. 
Die Forstwirthschaft in den Staaté- 
waldungen hat die Nachhaltigkeit der 
Nuhbung als obersten Grundsaß zu befol- 
gen, und ihre Wirthschaftspläne auf sorg- 
fältige Ertragsermittlungen zu stützen. 
Art. 3. 
Ihre Aufgabe ist es, die höchstmög- 
liche Produktion in den dem Bedürfnisse der 
Gegend und des Landes entsprechenden Sorz- 
timenten zu erzielen. 
Art. 4. 
Die Nebennutzungen dürfen keine die 
Holzproduktion gefährdende Ausdehnung er- 
halten. 
Art. 5. 
Auf die Vedürfnisse der Landwirth= 
schaft und der Gewerbe ist msglichst Rück- 
sicht zu nehmen. 
2) Ju Ansehung der Gemeinde-, Stiftungs- 
und Körperschafts-Walrungen. 
Art. 6. 
Die Bewirthschaftung der Gemeinde- 
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und Seiftungswaldungen steht unter der 
Oberaussicht der Staatsregierung. 
Art. 7. 
Diese Bewirthschaftung muß auf 
Wirthschaftspläne gestützt sein, und es 
finden bei derselben die Vorschriften der 
Art. 2 und 4 Anwendung, wobei jedoch 
die besonderen Bedürfnisse der betreffenden 
Gemeinden und Stiistungen vorzugsweise 
zu berücksichtigen sind. 
Die Wirthschaftspläne sind auf Ver- 
anlassung der Verwaltungen und auf Kosten 
der einschlägigen Gemeinden und Stif- 
tungen durch Sachverständige herzustellen, 
und der Genehmigung der Forstpolizeistelle 
zu unterwerfen. 
Die Wahl der Sachverständigen ge- 
schieht durch die Verwaltungen, und unter- 
liege der Bestätigung der Forstpolizeibehörde. 
Von Wirthschaftsplänen kann nur bei 
denjenigen Waldungen Umgang genommen 
werden, welche einer regelmäßigen Bewirth- 
schaftung nicht fähig sind. Die Bestim- 
nung hierüber stehr der Forstpolizeistelle zu. 
Art. 8. 
Zur Ausführung des Betriebes nach 
den Wirthschaftsplänen haben die Gemeinden 
und Seiftungen entweder eigene Förster 
aufzustellen, oder dieselbe einem benach- 
barten Sachverständigen zu übertragen. Die
	        
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