Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1851-1852. (15)

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einen wie die andern müssen die erforder- 
liche Befähigung in der Concursprüfung 
für den Staatsforstdienst nachgewiesen haben. 
Ausnahmsweise kann die Forstpolizei= 
stelle jenen Förstern, welche bei Einführung 
des gegenwärtigen Gesetzes bereits im Forst- 
dienste stehen, und ihre Befähigung prak- 
tisch bewährt haben, den Nachweis der 
Concursprüfung erlassen. 
Art. 9. 
Die Gemeinden und Stiftungen können 
auch mit der k. Staatsforstoerwaltung we- 
gen Uebernahme der Betriebsausführung 
durch einen k. Revier= oder Forsteiförster 
gegen verhäáltnißmißigen Besoldungsbeitrag 
übereinkommen, sowie sich mehrere Ge— 
meinden und Stiftungen zur Aufstellung 
eines gemeinschaftlichen Försters vereinigen 
bönnen. 
Art. 10. 
Auch für die Handhabung des Forst= 
schutzes haben die Gemeinden und Stif- 
tungen zu sorgen, und das erforderliche 
Schutzpersonal aufzustellen. 
Art. 11. 
Bei kleineren Waldungen von ge- 
riugerem. Ertrage und bei Waldungen, 
welche einer regelmßigen, auf Wirethschafts- 
plaͤne gegruͤndeten Bewirthschaftung nicht 
faͤhig sind,, kann mit Genehmigung der 
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Forstpolizeistelle die Betriebsausfuͤhrung mit 
dem Forstschutze vereiniget werden. 
Art. 12. 
Befßinden sich diejenigen, welchen die 
Ausführung des Betriebes oder die Hand- 
habung des Forstschuhes übertragen werden 
soll, bereits in anderen Diensiverhälmissen, 
so ist die Zustimmung der ihnen vorgesehten 
Behäerde erforderlich. 
Art. 13. 
Die Wahl der Förster und Sachver- 
ständigen (Art. 8) unterliegt der Bestii- 
gung der Forflpoltzeistelle, jene des Schuß 
personales der Bestätigung der Forstpottrei- 
Behärde. 
Unterlassen die Gemeinden und Stif- 
tungen, das nöthige Forstbetriebs= und 
Schutzpersonal zu wählen, so sind sie hierzu 
im ersten Falle durch die Forstpolizeistelle, 
im letzteren durch die Forstpolizeibehörde 
unter Vorsetzung einer zweimonatlichen Frist 
aufzufordern, nach derem fruchtlosem Ab- 
laufe die Besehung im ersteren Falle von 
der Forstpolizeistelle, im letreren von der 
Forstpolizeibehörde vollzogen wird. 
Diese Folge der Fristversäumung ist 
in der Aufforderung ausdrücklich zu erwähnen. 
Art. 14. 
Die der Sctaatsregierung nach Art. 6 
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