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einen wie die andern müssen die erforder-
liche Befähigung in der Concursprüfung
für den Staatsforstdienst nachgewiesen haben.
Ausnahmsweise kann die Forstpolizei=
stelle jenen Förstern, welche bei Einführung
des gegenwärtigen Gesetzes bereits im Forst-
dienste stehen, und ihre Befähigung prak-
tisch bewährt haben, den Nachweis der
Concursprüfung erlassen.
Art. 9.
Die Gemeinden und Stiftungen können
auch mit der k. Staatsforstoerwaltung we-
gen Uebernahme der Betriebsausführung
durch einen k. Revier= oder Forsteiförster
gegen verhäáltnißmißigen Besoldungsbeitrag
übereinkommen, sowie sich mehrere Ge—
meinden und Stiftungen zur Aufstellung
eines gemeinschaftlichen Försters vereinigen
bönnen.
Art. 10.
Auch für die Handhabung des Forst=
schutzes haben die Gemeinden und Stif-
tungen zu sorgen, und das erforderliche
Schutzpersonal aufzustellen.
Art. 11.
Bei kleineren Waldungen von ge-
riugerem. Ertrage und bei Waldungen,
welche einer regelmßigen, auf Wirethschafts-
plaͤne gegruͤndeten Bewirthschaftung nicht
faͤhig sind,, kann mit Genehmigung der
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Forstpolizeistelle die Betriebsausfuͤhrung mit
dem Forstschutze vereiniget werden.
Art. 12.
Befßinden sich diejenigen, welchen die
Ausführung des Betriebes oder die Hand-
habung des Forstschuhes übertragen werden
soll, bereits in anderen Diensiverhälmissen,
so ist die Zustimmung der ihnen vorgesehten
Behäerde erforderlich.
Art. 13.
Die Wahl der Förster und Sachver-
ständigen (Art. 8) unterliegt der Bestii-
gung der Forflpoltzeistelle, jene des Schuß
personales der Bestätigung der Forstpottrei-
Behärde.
Unterlassen die Gemeinden und Stif-
tungen, das nöthige Forstbetriebs= und
Schutzpersonal zu wählen, so sind sie hierzu
im ersten Falle durch die Forstpolizeistelle,
im letzteren durch die Forstpolizeibehörde
unter Vorsetzung einer zweimonatlichen Frist
aufzufordern, nach derem fruchtlosem Ab-
laufe die Besehung im ersteren Falle von
der Forstpolizeistelle, im letreren von der
Forstpolizeibehörde vollzogen wird.
Diese Folge der Fristversäumung ist
in der Aufforderung ausdrücklich zu erwähnen.
Art. 14.
Die der Sctaatsregierung nach Art. 6
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