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Art. 21.
Auf die Waldungen jener Lehenguͤter,
welche nach Artikel 2. des Gesetzes vom 1.
Juni 1848., die Ablösung des Lehenver-
bandes betceffend, von der Allodifibation
auegeschlossen sind, sinden außer den für Lie
Privatwaldungen überhaupt geltenden forst-
polizeilichen Vorschriften die betreffenden
Bestimmungen des Edicts über die Lehen-
verhältnisse vom 7. Juli 1808. Anwen-
dung.
Der Besiher solcher Waldungen ist
verbunden, die Bewirthschaftung derselben
unter genügende technische Leitung zu stellen
und hierüber der Forstpolizeistelle den Nach-
weis zu liefern.
Art. 22.
Die Bestimmungen des Artikels 21.
gelten auch von anderen Lehenwaldungen,
insolange diese noch nicht in Gemäßheit des
angeführten Gesetzes vom 4. Juni 1848.
allodisizirt worden sind.
Zweite Abthellung.
Forsiberechtigungen.
Art. 23.
Der Forstberechtigte ist bei der Aus-
übung seiner Berechtigong an die genaue
Befolgung der forstpolizeilichen Bestimmun-
gen des gegenwärtigen Gesetzes gebunden.
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Streitigkeiten über die Art und Weise
der Ausübung einer Forstberechtigung wer-
den von den Forstpolizeibehörden entschieden,
jedoch mit Vorbehalt des Rechtsweges, in
so ferne ein Betheiligter sich durch die Enc-
scheidung in seinem Rechte oder dessen Um-
fange für verletzt erachtet.
Art. 24.
Forstberechtigungen können den Wald-
besitzer in der nachhaltigen Bewirthschaf-
tung des Waldes, so wie in den durch die
Boden= und klimatischen Verhältnisse ge-
botenen Veränderungen der Holz= und
Betriebsarten nicht hindern.
Art. 25.
Forstberechtigungen, welche die nach-
haltige Bewirthschaftung des Waldes be-
einträchtigen, sind auf Antrag des Ver-
pflichteren für einen bestimmten Zeitraum
entsprechend zu ermäßigen.
Stehen mehreren Personen Forstbe=
rechtigungen gleicher Gattung an dem Walde
zu, so kann der Waldbesitzer den Antrag
auf Ermäßigung nur gegen alle diese Be-
rechtigte verbunden stellen.
Ein Anspruch auf Entschädigung für
eine solche Ermäßigung findet bloß dann
statt, wenn die Ermäßigung durch unnach-
haltige Bewirthschaftung von Selte des