Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1851-1852. (15)

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jetzigen oder der früheren Waldbesitzer ver- 
anlaßt worden ist. 
Sowohl über die Ermäßigung als auch 
über die Statthaftigkeit und den Betrag 
der Entschädigung wird von der Forstpoli= 
zeibehörde, vorbehaltlich jedoch der Betre- 
tung des Rechtsweges, entschieden. 
Beteitt der Waldbesitzer den Rechts- 
weg, so ist er befugt, die Klage gegen alle, 
welchen Forstberechtigungen an dem Walde 
zustehen, zu verbinden, und in derselben die 
Ermäßigung der auf dem Walde ruhenden 
Forstberechtigungen jeder Gaitung zu ver- 
langen. Eben so können die Berechtigten, 
welche gegen den Ausspruch der Forstpoli- 
zeibehörde den Rechtsweg betreten, selbst 
wenn ihre Forstberechtigungen nicht glei- 
cher Gattung sind, eine Streitgenossenschaft 
bilden. 
In jedem Falle sind bei Berufungen 
alle Berräge, welche den Gegenstand der 
Beschwerden bilden, zur Bemessung der Be- 
rufungssumme zusammenzurechnen. 
Art. 26. 
Beabsichtigt der Waldbesitzer eine Ab- 
änderung der Holz= oder Betriebsart (Art. 
24), in deren Folge eine Forsiberechtigung 
nicht mehr in der bisherigen Weise ausge- 
übt werden kann, so ist er verpflichtet, vor 
der Ausführung die Forstpolizeibehörde da- 
von in Kenntniß zu seben, welche zwischen 
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den Betheiligten eine gütliche Uebereinkunft 
zu versuchen hat. Kommt diese nicht zu 
Stande, so hat die Forstpolizeibehörde dar- 
über zu entscheiden, ob bie beabsichtigte 
Abinderung statthaft, und in welcher Weise 
die Berechtigten zu entschädigen seyen, und 
zwar über die erste Frage ohne, über die 
zweite mit Vorbehalt des Rechtsweges. 
Die Entschädigung ist, wenn und so 
weit die Verhältnisse es gestatten, durch 
Umwandlung des bisherigen in einen ande- 
ren entsprechenden Forstnutzungebezug, an- 
dernfalls in Geld zu leisten. 
Wird der Rechtsweg betreten, so fin- 
den die Beslimmungen der Absätze 5 und 
6 des Artikels 25 auch hier Anwendung. 
Art. 27. 
Sowohl der Waldbesitzer als der Forst- 
berechtigte ist besuge, die Umwandlung un- 
gemessener Forstberechtigungen in gemessene 
zu verlangen. 
Die Art und Weise dieser Umwand- 
lung ist zunächst der freien Uebereinkunft 
der Betheiligten überlassen. Kommt eine 
solche nicht zu Stande, so hat die Forstpo- 
lizeibehörde die Umwandlung vorzunehmen 
und zwar nach folgenden Bestimmungen: 
1) Wenn die Natur der Berechtigung 
es gestatter, so hat die Umwandlung 
durch Festsetzung eines bestimmten jähr- 
lichen Maßes zu geschehen.
	        
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