Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1851-1852. (15)

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Diese erfolgt auf den Grund der 
der Forst:Polizeibehoͤrde votzulegenden 
Rechnungsnachweisungen, in so ferne 
dieselben von keinem Betheiligten be- 
anstandet oder von der Behoͤrde als 
richtig anerkannt werden, und zwar 
nach dem Durchschnitte der vorhergehen- 
den zehn Jahre. 
Fehlt es an solchen Nachweisungen, 
so hat die Forstpolizeibehörde ihre Ent- 
scheidung auf das Gutachten ven Sach- 
verständigen zu gründen. 
Ist noch der Nazeur der Berechtigung 
die Festsetzung eines bestimmten jähr- 
lichen Maßes nicht möglich, weil de- 
ren Ansbung von dem Eintritte gewis- 
ser Voraussehungen abhängt, so ge- 
schieht die Umwandlung durch genaue 
Feststellung, sowohl der Voraussehun= 
Fen, unter welchen die Ausübung der 
Berechtigung eintritt, als auch der 
Größe, der Zeit und der Art der Aus- 
übung. * 
Bei dieser Feststellung wird derje— 
nige Maßstab angewendet, nach wel- 
chem die Berechtigung ausgeübt wer- 
den kénnte, wenn die Voraussehungen 
zur Geltendmachung derselben zur Zeit 
der Umwandlung gegeben wären. 
Die Kosien sind zur einen Hälfte 
von dem Waldbesther, zur andern ven 
den Oerechtigten zu tragen. 
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Wird bei der Verhandlung von der 
Forstpolizeibehörds das Recht selbst, oder 
dessen Umfang streitig, so sind die Be- 
theiligten zur Erledigung dieser Sereit- 
punkte auf den Rechrsweg zu verwelsen. 
Art. 28. 
Bei Bauholzberechtigungen, wesche 
nicht auf ein bestimmtes jährliches Maß 
festgesect sind, ist der Berechtigte gehaltes, 
jedesmal vorerst den Bedarf, und nachföl- 
gend die wirkliche Verwendung auf Ver- 
langen des Verpflichteten genuͤgend nachzu · 
zuweisen. 
Wenn über diesen Bedarf zwischen 
dem Berechtigeen und Verpflichtetem Srei- 
tigbeiten entstehen, so hat hierüber vorbe- 
haltlich des Rechesweges die Forstpolize- 
Behörde zu enescheiden. 
Das in Folge einer solchen Berechti- 
gung abgegebene Bauholz muß innerhalb 
zweier Jahre, von der Abgabe an gerech- 
net, dem Zwecke gemäß verwendet werden. 
Zuwiderhandeln begründet, — ausser 
der im Artikel 96 festgesehren Strafe, wenn 
das Holz veräussert wurde, — die Ver- 
bindlichkeit zum Ersaße des Werthes, wel- 
cher nach dem Zeitpunkte der Abgabe des 
Holzes zu bemessen ist. Ueber diesen Er- 
sah haben, vorbehaltlich der durch Artikel 
63 in dem Falee der geschehenen Veräusser=
	        
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