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ung begründeten Zuständigkeit der Forst-
strafgerichte, die Civilgerichte zu entscheiden.
Arc.
Umwandlung einer Forstberechtigung
in eine bestimmte jährliche Geldleistung
kann, ausser dem Falle des Artikcl 26, nur
durch freie Uebereinkunft der Betheiligten
stattfinden.
Solche Geldleistungen können von
dem Verpflichteten mit dem zwanzigfachen
Betrage abgelSst werden.
29.
Art. 30.
Die niche in jährliche Geldleistungen
umgewandelten Forstberechtigungen sind nur
im Wege der Uebereinkunft beider Theile
ablösbar.
Ausnahmsweise kann die Ablöfung
der in ein bestimmtes Maß umgewandelten
Forstberechtigungen auf den Antrag des Ver-
pflichteten eintreten:
4) bei Holpberechtigungen durch velle Ent-
schädigung mirtelst Abtretung eines
von Rechten Drirter freien Theiles des
belasteten Waldes, wenn der abzutre-
tende Waldtheil nach Lage und Größe
eines forstwirthschaftlichen Betriebes
sähig bleibt und den Bedarf der bis-
herigen Holzberechtigung nachhaltig
deckt;
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2) bei Forstberechtigungen solcher Güter,
die bei dem Eintreten der Wirksam-
kelt des Gesezes vom 4. Juni 1848,
die Aufhebung, Firirung und Ablösung
von Grundlasten betreffend, zu dem
Besiher des belasteten Waldes im
Grundbarkeitsverbande standen, durch
Erlegung des Kapttalwerthes, und,
wenn sie in jährlichen Bezügen be-
stehen, durch Erlegung des zwanzigsa-
chen zu Geld anzuschlagenden Betra-
ges derselben. Dieser Kapitalwerth,
sowie der Geldanschlag des jährli-
chen Bezuges sind durch die Forst-
polizeibehörde nach den im Areikel
27 enthaltenen Bestimmungen festzu-
stellen.
Gecgenreichnisse werden nach den Be-
stimmungen des Artikels 27 in eine be-
stimmte jährliche Geldabgabe umgewan-
delt, und nehmen in dem unter Zif-
fer 1. bezeichneten Falle die Natur ei-
nes auf dem abgetretenen Waldtheile
ruhenden und im zwanzigfachen Be-
trage ablösbaren Bodenzinses an, in
dem unter Zisser 2 bezeichneten Falle
werden sie im Zwanzigfachen des jähe=
lichen Betrages an dem Entschädigungs=
Kapitale in Abrechnung gebracht.
Die auf den abgelösien Forstberech-