Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1851-1852. (15)

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ung begründeten Zuständigkeit der Forst- 
strafgerichte, die Civilgerichte zu entscheiden. 
Arc. 
Umwandlung einer Forstberechtigung 
in eine bestimmte jährliche Geldleistung 
kann, ausser dem Falle des Artikcl 26, nur 
durch freie Uebereinkunft der Betheiligten 
stattfinden. 
Solche Geldleistungen können von 
dem Verpflichteten mit dem zwanzigfachen 
Betrage abgelSst werden. 
29. 
Art. 30. 
Die niche in jährliche Geldleistungen 
umgewandelten Forstberechtigungen sind nur 
im Wege der Uebereinkunft beider Theile 
ablösbar. 
Ausnahmsweise kann die Ablöfung 
der in ein bestimmtes Maß umgewandelten 
Forstberechtigungen auf den Antrag des Ver- 
pflichteten eintreten: 
4) bei Holpberechtigungen durch velle Ent- 
schädigung mirtelst Abtretung eines 
von Rechten Drirter freien Theiles des 
belasteten Waldes, wenn der abzutre- 
tende Waldtheil nach Lage und Größe 
eines forstwirthschaftlichen Betriebes 
sähig bleibt und den Bedarf der bis- 
herigen Holzberechtigung nachhaltig 
deckt; 
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2) bei Forstberechtigungen solcher Güter, 
die bei dem Eintreten der Wirksam- 
kelt des Gesezes vom 4. Juni 1848, 
die Aufhebung, Firirung und Ablösung 
von Grundlasten betreffend, zu dem 
Besiher des belasteten Waldes im 
Grundbarkeitsverbande standen, durch 
Erlegung des Kapttalwerthes, und, 
wenn sie in jährlichen Bezügen be- 
stehen, durch Erlegung des zwanzigsa- 
chen zu Geld anzuschlagenden Betra- 
ges derselben. Dieser Kapitalwerth, 
sowie der Geldanschlag des jährli- 
chen Bezuges sind durch die Forst- 
polizeibehörde nach den im Areikel 
27 enthaltenen Bestimmungen festzu- 
stellen. 
Gecgenreichnisse werden nach den Be- 
stimmungen des Artikels 27 in eine be- 
stimmte jährliche Geldabgabe umgewan- 
delt, und nehmen in dem unter Zif- 
fer 1. bezeichneten Falle die Natur ei- 
nes auf dem abgetretenen Waldtheile 
ruhenden und im zwanzigfachen Be- 
trage ablösbaren Bodenzinses an, in 
dem unter Zisser 2 bezeichneten Falle 
werden sie im Zwanzigfachen des jähe= 
lichen Betrages an dem Entschädigungs= 
Kapitale in Abrechnung gebracht. 
Die auf den abgelösien Forstberech-
	        
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