Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1851-1852. (15)

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Streitigkeiten uͤber das Recht oder 
den Umfang oder die Eigenschaft einer 
Natural-, Holz= oder Waldfrohne gehören 
vor die Gerichte. 
Art. 33. 
In allen Faͤllen, in welchen gegen die 
Entscheidung der Forstpokizeibehörde die 
Betretung des Rechtsweges vorbehalten ist 
(Artikel 23, 25, 26 und 28), muß der- 
selbe innerhalb drei Monaten von dem Tage 
der Eröffnung der forstpolijeilichen Ent- 
scheidung zweiter Instanz an gerechnet bei 
Vermeidung des Verlustes dieses Rechtes 
betreten, und die Klage bei dem Civilge= 
richte eingereicht werden. 
Die Betretung des Rechtsweges be- 
wirkr keinen Aufschub der Vollstreckung des 
Ausspruches der Forstvolizeibehörde. 
Art. 34. 
Neue Forstberechtigungen können vom 
Tage der Verlündung des gegenwärtigen 
Gesetzes an nicht mehr erworben werden. 
DOritte Abtheilung. 
Forstpolizeiliche Bestimmungen. 
Art. 35. 
Gänzliche oder theilweise Rodungen 
(Auesiockungen) sind erlaubt, wenn 
4) die auöjustockende Fläche zu einer bes- 
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seren Benühung, lusbesondere für Fell 
Garten-, Wein= oder Wiesenbau, un- 
zweifelhaft geeignet, 
2) das Fortbestehen des Waldes nicht 
zum Schutze gegen NMatur Erekgnisse 
nothwendig ist, und 
3) die Forstberechtigten in die Rodung 
eingewilligt haben. 
Art. 36. 
Schutzwaldungen, deren Rodung nach 
Artikel 35. Ziffer 2 unzulssig ist, sind die 
Waldungen: 
1) auf Bergkuppen und Höhenzügen, an 
steilen Bergwänden, Gehängen und 
sogenannten Letten; 
2) auf Steingerölle des Hochgebirges, auf 
Hochlagen der Alpen und in allen Oert- 
lichkeiten, wo die Bewaldung zur Ver- 
hütung von Bergstürzen und Lawinen 
dient, oder wo durch die Enrfernung 
des Waldes den Sturmwinden Ein- 
gang verschafft würde; 6 
3) in Ortslagen, wo von dem Bestehen 
des Waldes die Verhütung von Sand- 
schollen oder die Erhaltung der Quellen 
oder Flußufer abhängig ist. 
Arc. 37. 
Das Vorhaben der Rodung ist dem 
Forstamte anzuzeigen, welches von dem 
Sachverhalte sogleich Kenntniß zu nehmen
	        
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