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Streitigkeiten uͤber das Recht oder
den Umfang oder die Eigenschaft einer
Natural-, Holz= oder Waldfrohne gehören
vor die Gerichte.
Art. 33.
In allen Faͤllen, in welchen gegen die
Entscheidung der Forstpokizeibehörde die
Betretung des Rechtsweges vorbehalten ist
(Artikel 23, 25, 26 und 28), muß der-
selbe innerhalb drei Monaten von dem Tage
der Eröffnung der forstpolijeilichen Ent-
scheidung zweiter Instanz an gerechnet bei
Vermeidung des Verlustes dieses Rechtes
betreten, und die Klage bei dem Civilge=
richte eingereicht werden.
Die Betretung des Rechtsweges be-
wirkr keinen Aufschub der Vollstreckung des
Ausspruches der Forstvolizeibehörde.
Art. 34.
Neue Forstberechtigungen können vom
Tage der Verlündung des gegenwärtigen
Gesetzes an nicht mehr erworben werden.
DOritte Abtheilung.
Forstpolizeiliche Bestimmungen.
Art. 35.
Gänzliche oder theilweise Rodungen
(Auesiockungen) sind erlaubt, wenn
4) die auöjustockende Fläche zu einer bes-
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seren Benühung, lusbesondere für Fell
Garten-, Wein= oder Wiesenbau, un-
zweifelhaft geeignet,
2) das Fortbestehen des Waldes nicht
zum Schutze gegen NMatur Erekgnisse
nothwendig ist, und
3) die Forstberechtigten in die Rodung
eingewilligt haben.
Art. 36.
Schutzwaldungen, deren Rodung nach
Artikel 35. Ziffer 2 unzulssig ist, sind die
Waldungen:
1) auf Bergkuppen und Höhenzügen, an
steilen Bergwänden, Gehängen und
sogenannten Letten;
2) auf Steingerölle des Hochgebirges, auf
Hochlagen der Alpen und in allen Oert-
lichkeiten, wo die Bewaldung zur Ver-
hütung von Bergstürzen und Lawinen
dient, oder wo durch die Enrfernung
des Waldes den Sturmwinden Ein-
gang verschafft würde; 6
3) in Ortslagen, wo von dem Bestehen
des Waldes die Verhütung von Sand-
schollen oder die Erhaltung der Quellen
oder Flußufer abhängig ist.
Arc. 37.
Das Vorhaben der Rodung ist dem
Forstamte anzuzeigen, welches von dem
Sachverhalte sogleich Kenntniß zu nehmen