ao
und den Befund, unter Belfügung des ge-
eigneten Antrages, an die Forstpolizeibe=
hörde zur weiteren Behandlung und Be-
schlußsassung zu übersenden hat.
Art. 38.
Wer eine Waldung ausgerodet hat,
ist verpflichtet, den gerodeten Boden der
im Artikel 35 Ziff. 1 erwähnten Benütung
zuzuwenden.
Zur Ausführung dee hienach erforder:
lichen Kulturen hat die Forstpolizeibehörde
sogleich bei Genehmigung der Rodung eine
angemessene Frist zu bestimmen.
Art. 39.
Hinsihelich der Rodung von Gemeinde.,
S.iftungs= und solchen Kerperschaftswal-
dungen, welche nicht Privatwaldungen sind,
finden außer den Worschriften der Artikel
35 bis 33 des gegenwärtigen Gesetzes die
elnschlägigen besonderen Gesehe Anwendung.
Art. 40.
In Schutzwaldungen (Art. 36.) ist
der kahle Abtrieb verboten.
Art. 41.
Deiedercholszucht ugewendeten, Orund
stücke müssen stets in Holzbestand erhalten,
und hürfen. nicht, abgeschwendet werden.
Unter Abschwendung foll jede den Wald
rZanz oder auf einem Theile seiner Fläche
90
verwüstende, sein Fortbestehen unmittelbar
gefährdende Handlung verstanden werden.
Art. 42.
Waldblößen, welche nach der Verkün-
dung des gegenwärtigen Gesebes entstehen
und kulturfähig sind, müssen aufgeforstet,
und wo nach erfolgtem Holzschlage die na-
türliche Wlederbestockung unvollständig bleibt,
muß nachgeholfen werden.
Zur Außführung dieser Kulturen ist
von der Forstpolizeibehörde eine angemessene
Frist zu hestimwen nach deren sruchtlosem
Ablaufe das Farststrafgericht neben der ver-
wirkten Strafe zu verordnen hat, das die
Ausführung der Kulturen auf Kosten des
Säumigen durch das Forstamt bewirkt werde.
Art. 43.
Die Weide in den Waldungen darf
nur unter der Aufsicht eines Hirten oder
Hüters ausgeübt werden.
Junghölzer, Schläge und Holzanflüge
sind mie dem Einrreiben von Weidevieh
insolange zu verschonen, bis die Beweidung
ohne Schaden für den Rachwuchs gesche-
hen kann.
Bei Fehmel' (plänterweisem) Wald-
betriebe ist von der Forstpolizeibehörde die
höchste Zahl des einzutreibenden Weidevie-
hes zu bestimmen.
8*