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Die Weide nach Sonnen-Untergang
und vor Sonnen-Aufgang (Nachtweide) ist
verboten.
Art. 44.
Die Alpenweide richtet sich nach den
bestehenden Rechtsverhältnissen und Alpen-
ordnungen.
Gleiches gilt hinsichtlich der Weide in
jenen Waldungen, wo derartige Rechtsver-
hältnisse und Ordnungen bestehen.
Hinsichtlich der Erweiterung von Al-
pen-Aengern und Lichtungen kommen die Be-
stimmungen der Artikel 35 bis 37 zur An-
wendung.
Art. 45.
Das Feuermachen in den Waldungen
oder in einer Nähe derselben von 300
bayerischen Schuhen darf nur unter Be-
obachtung der zur Verhütung von Wald-
bränden nöthigen Vorsichtsmaßregeln ge-
schehen.
Bei besonders trockener Wltterung
kann das Feuermachen von der Forsipoli-
zeibehörde gänzlich verboren werden.
Wer Feuer anzündei, ist verbunden,
dasselbe, ehe er sich entfernt, vollständig aus-
zulöschen.
Die Vorschrife des Absatzes 1 findet
auch auf das Verkohlen von Holz Anwen-
dung.
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Art. 46.
Zeigen sich Spuren schädlicher Insek-
ten, so sind die Vertilgungs= und Sicher-
heitsmaßregeln, welche die Forstpolizeibe=
hörde auf Antrag des Forstamtes anzuord-
nen har, unweigerlich zu befolgen.
Beschwerden gegen solche Anordnun=
gen bewirken keinen Aufschub.
Werden dieselben nicht ungesäumt
vollzogen, so hat die Forstpolizeibehörde zu
verfügen, daß die Ausführung auf Kosten
des Säumigen durch das Forstamt bewirkt
werde.
Art. 47.
Wenn in Waldungen oder in einer
Nähe derselben von 1500 bayerischen Schu-
hen was immer für Gebäude, insbesondere
zum Zwecke neuer Anstiedlungen oder zur
Errichtung von Ziegelbrennereien, Theer-
öfen oder anderen feuergefährlichen Aula-
gen, aufgeführt werden wollen, so ist vor
Ertheilung der baupolizeilichen Genehmi-
gung das Forstamt mit seiner Erinnerung
zu vernehmen.
Vierte Abtheilung.
Forstpolizeiübertretungen und Forstfrevel.
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I. Allgemeine Bestimmungen.
Art. 48.
Zuwiderhandlungen gegen die forst-