Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1851-1852. (15)

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polizeilichen Bestimmungen des gegenwaͤr— 
wäͤrtigen Gesetzes, welche von dem Wald- 
besitzer oder von Personen, deren Hand— 
lungen derselbe nach Art. 68 zu vertreten 
hat, in seinem eigenen Walde begangen 
werden, siad als Forstpolizeiuͤbertretungen 
nach Maßgabe der Art. 74 bis 77 zu be- 
strasen. 
Art. 49. 
Alle durch das gegenwärtige Geseß 
in den Artikeln 78 bis 104 bezeichneten Ent- 
wendungen, Beschädigungen, Zuwiderhand= 
lungen gegen die forstpolizeilichen Bestim- 
mungen und andere Gefährden, welche 
in sremdem Walde begangen werden, sind, 
ohne Rücksicht auf den Werth des entwen- 
deten Gegenstandes und den Betrag des 
verursachten Schadens, als Forsifrevel zu 
betrachten, und nach Maßgabe obiger Ar- 
tikel zu bestrafen. 
Die Bestimmung des Absabes 1 gilt 
insbesondere auch von Wandlungen der be- 
zeichneten Art, welche ein Forstberechtigter 
durch Ueberschreitung seiner Berechtigung 
oder bei Ausübung derselben begeht. 
Art. 
Wegen Forstpolizeiuͤbertretungen kann 
nur auf Geldstrasc erkannt werden, 
Die wegen Forstfrevel zulässigen Sera- 
sell sind:: 
50. 
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1) Geldstrafe; 
2) Polizeiarrest. 
Beide dürfen bei einem und dem- 
selben Frevel gegen dieselbe Person nicht 
miteinander verbunden werden. 
Art. 51. 
Die Geldstrase darf bei Forstfreveln 
durch Entwendung, auch wenn der einfache 
Werth des Entwendoten geringer ist, nicht 
unter zehn Kreuzern betragen. 
Art. 52. 
Die Arreststrafe darf nicht unter einem 
Tage (vierundzwanzig Stunden), und nicht 
über einen Monat (dreißig Tage) zuerkannt 
werden. 
Ist eine Arreststrase von Personen 
unter 16 Jahren verwirkt worden, so kann 
die Hälfte des sonst zulässigen höchsten 
Strafinaßes nicht überschritten werden. 
Art. 53. 
Die wegen Forstfcevel erkannte Geld- 
strafe wird in Arreststrafe umgewandel:t, 
wenn durch ein Zeugniß des Echebungs- 
beamten festgestellc ist, daß sie weder von 
dem Verurtheilten, noch von den als civil- 
verantwortlich erklárten Personen (Areikel 
68) beigetrieben werden kann. 
Diese Umwandlung findet ohne wei.
	        
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