Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1851-1852. (15)

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teren Urtheilsausspruch nach folgendem Maß- 
stabe statt. 
) An die Stelle von Geldstrafen bis 
zu einem Gulden tritt vierundzwanzig- 
stündiger Acrest. 
2) Bel höheren Geldstrafen tritt: 
a) an die Stelle der ersten zehn 
Gulden ein Tag Arrest für 
jeden Gulden; 
) an die Stelle des weiteren Be- 
trages ein Tag Arrest für je 
zwei Gulden. 
Die in den Fällen der Ziffer 2 sich 
ergebenden Bruchtheile eines Tages bleiben 
außer Ansat. 
Der Arrest, welcher an die Stelle der 
wegen eines oder wegen mehrerer Frevel 
in einem Urtheile erkannten Geldstrafe tritt, 
darf nicht über einen Monat dauern. Hie- 
bei kömme jedoch die bei einer Mehrheie 
von Freveln in Verbindung mit einer Geld- 
strase erkannte Arreststräse nicht in Be- 
rechnung. 
Art. 54. 
Die Arreststrafe wird in cden von der 
Verwaltung hiezu bestimmten Arresthäuserm 
erstanden, in welchen der Verurtheilte.. an- 
Hemessen izu beschäftigen ist. 
Art. 55. 
Wird.ein Forstseevel durch das Zu- 
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sammenwirken mehrerer Personen, verübt, 
diese mögen als Miturheber oder als Ge- 
hilsen erscheinen, so ist die volle „Strafe 
gegen jeden derselben auszusprechen. 
Für Werth= und Schadens-Ersat, 
sowie für Kosten haften sie sammtverbindlich. 
Die Bestimmung des Absahes 1 findet 
keine Anwendung auf mehrere zur näm- 
lichen Familie gehörige Personen (Artikel 68 
Ziffer 1 bis 5), welche bei der Begehung 
eines mit Geldstrafe bedrehren Frevels 
einen Handschlitten, einen Schiebkarren, 
oder einen zweirädrigen Karren gemein- 
schaftlich fortbewegen. Solche Dersonen 
werden miteinander, jedoch sammtverbindlich 
in die treffende Geldstrase verurtheilt. 
In demselben Urtheile ist auszusprechen, 
gegen welchen oder welche Freoler die Um- 
wandlung der Geldstrafe in Arreststrafe 
einzutreten hat, wenn erstere nicht bel- 
getrietben werden kann. Geschieht die 
Umwandlung glelchjeitig gegen mehrere 
bieser Frevler, so darf dennoch der von den 
Einzelnen zu erstehende Arrest zusammen- 
gerechnet die nach Artikel 53 der Geldstrafe 
entsprechende Dauer nicht überschreiten. 
Ist gegen Einen oder mehrere Fami- 
lienangehörige wegest, ausgezeichneten Rück- 
falls oder Gewohnheitsfrevels Arrest- woder 
Gesängnißstraselcguszusprechen, (Artikel 100 
bis 104), so sind die übrigen zur Familse
	        
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