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12) wenn der, Forstfravler ruͤckfaͤllig ist;
der Ruͤckfall gilt jedoch nur dann als
allgemeiner Strafschaͤrfungsgrund, wenn
derjenige, welcher schon wegen irgend
eines Forstfrevels zu einer Strafe
verurtheilt wurde, binnen Jahresfelst
seit dieser Verurtheilung einen aber-
maligen oder mehrere Forstfrevel von
was immer für einer Art begeht;
wenn der Frevel in der Absicht ver-
übt wird, um die Walderzeugnisse in
Natur oder verarbeitet ganz oder theil-
weise zu verdußern; diese Absicht wird
gesetzlich vermuthet, wenn nach Be-
schaffenheit der entwendeten Wald-=
Erzeugnisse und der persönlichen oder
häuslichen Verhäálmisse des Frevlers
jene Gegenstände nicht wohl zur ei-
genen Verwendung bestimmt sein
konnten.
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Art. 59.
Die Wirkung eines oder mehrerer
bei einem Forsifrevel zusammentreffender
Strafschärfungsgründe besteht darin, daß
die einfache Strafe um die Hälfte erhöht
werden muß, und bis zu ihrem dreifachen
Betrage erhöht werden kann.
Hiebei darf jedoch die in dem Areikel
51 festgesebzte höchste Dauer der Arreststrafe
und in denjenigen Fällen, in welchen für
die Geldstrafe ein niedrigstes und höchstes
100
Maß festgesetze ist, auch nicht das höch#e
Maß der Geldstrafe überschritten werden.
Art. 60.
Ist Jemand durch einen im. Walde
oder in dessen Nähe erlittenen Unfall er-
weislich in die Nothwendigkeit versez# eine
durch das gegenwärtige Gesetz mit Strafe
bedrohte Handlung zu begehen, so ist er
zwar zum Ersatze des Werthes und des
Schadens verpflichtet, unterliegt jedoch kei-
ner Bestrafung, wenn er den Vorfall inner-
halb vierundzwanzig Stunden einer der im
Artikel 113 bezeichneten Personen oder
dem Waldbesitzer anzcige
Art. 61.
Der Straffällige haftet, ausser der
Strase, für den Schaden, welchen er durch
die Uebertretung oder den Frevel verursacht
hat, und bei Forstfreveln auch für den Er-
satz des Werthes.
Art. 62.
In Bezug auf Forstfrevel richtet sich
der Ersatz des Werthes, sowie des Scha—
dens nach den Bestimmungen des gegen-
wärtigen Gesehes.
Art. 63.
Der durch eine Forstpolizeiübertretung
begründete Eneschädigungsanspruch kann nur