Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1851-1852. (15)

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bei dem Civilgerichte, — der durch einen 
Forstfrevel begruͤndete Entschaͤdigungsan- 
spruch dagegen entweder bei dem Civilge- 
richte oder bei dem Forssstrafgerichte ver- 
folgt werden. 
Erklaͤrt sich der durch einen Forstfre- 
vel Beschaͤdigte fuͤr die civilgerichtliche Ver- 
folgung seines Anspruches nicht schon vor 
der Aburcheilung des Frevels, so wird über 
die Entschädigung von dem Forststrasgerichte 
in dem Strafurtheile erkannt, unbeschader 
jedoch der durch Artikel 66 vorbehaltenen 
Civilklage auf den etwaigen Mehrbetrag. 
Art. 64. 
Zur strasgerichtlichen Bemessung: 
1) des Werth= und Schadenersatzes, in 
soferne derselbe nicht schon durch das 
Gesetz bestimmt ist; 
2) der Geldstrafe in denjenigen Fallen, 
in welchen der Betrag derselben durch 
den Werth des Gegenstandes der Ueber- 
tretung oder des Frevels bestimmt wird, 
sind für jeden Distrikt, in welchem die 
Preise der zu tarirenden Gegenstände merk- 
lich verschieden sind, nach den Lokalpreisen 
bemessene Werthbestimmungstabellen ohne 
Anschlag der Fabrikations= und Transport- 
kosten von der betreffenden Regierungs, 
Finanzkammer gemeinschaftlich mit der Kam- 
mer des Innern alle drei Jahre aufzustel- 
len und bekannt zu machen. 
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Ist ein gegebener Fall in der Wereths- 
bestimmungstabelle niche vorgesehen, so wird 
dem Strafurtheile die Taxirung des berreß 
fenden Forstamts zu Grunde gelege. 
Art. 
Bei Forstfrevelu durch Entwendung 
ist der Beschábigte verpflichtet, sich den 
Werth des zurückempfangenen Gegenstan- 
des entsprechend anrechnen zu lassen. 
Art. 
Glaubt sich der durch einen Forstfre- 
vel Beschädigte mit dem gemäß den Be- 
stimmungen des gegenwäártigen Gesetzes 
oder den Werthobestimmungstabellen ihm 
uerkannten Werth= urd Schadensersatze 
nicht zufriedenstellen zu können, so kann 
er seinen Anspruch auf den Mechrbetrag 
im Ciollrechtswege verfolgen. 
Art. 67. 
Der Straffällige ist in die Kosten, 
welche auf die Verfolgung und Aburehei- 
lung der Uebertretung oder des Frevels er- 
laufen, zu verurtheilen. Das Kostenregula- 
tiv ist im Verordnungswege zu erlassen. 
65. 
66. 
Art. 68. 
Als civilverantwortlich sind ausser dem 
Forstfreoler vorzuladen und als haftbar für 
Geldstrase, Werth= und Schadenersaß, dann 
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