Full text : Archiv für öffentliches Recht.Vierter Band. (4)

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Im  absolutistischen  Staate  des  vorigen  Jahrhunderts  war  der
Herrscher  nicht  bloss  Träger  der  Justizhoheit,  sondern  auch  in
der  Art  Inhaber  der  Justizgewalt,  dass  er  „in  den  Lauf  der
Justiz“  jederzeit  eingreifen,  d.  h.  durch  seinen  Machtspruch
die  Entscheidungen  der  Gerichte  beseitigen  konnte?).  Aber  schon
im  absolutistischen  Staate  selbst  fühlte  man  das  Missliche  derartiger
  unmittelbaren  „Eingriffe“  des  Herrschers  in  den  ordentlichen
Gang  der  Rechtspflege.  —  Desshalb  setzen  z.  B.  schon  das  preuss.
A.L.-R.  und  die  A.  G.-O.  eine  Beseitigung  dieser  sog.  „Kabinets-Justiz“
  im  Wesentlichen  voraus.  (Vgl.  $  5  der  Einl.  z.  A.L.-R.,
8  1  Einl.  A.G.-O.)

Immerhin  finden  sich  auch  im  A.  L.-R.  gewisse  Anklänge
an  die  ursprüngliche  Oabinetsjustiz,  so  dass  z.  B.  die  Auslegung
eines  zweifelhaften  Gesetzes  der  Centralbehörde  (Gesetzkommission)
durch  88  47  und  48  der  Einl.  zum  A.  L.-R.  vorbehalten  war.

Aber  wie  diese  Anomalie  schon  sehr  bald  durch  den  Anhangsparagraphen
  2  ad  l.  c.  beseitigt  wurde,  so  ward  auch  das  dem
Justizminister  durch  die  85  508—514  der  Krim.-Ordnung  vom
11.  Dezbr.  1805  in  weitgehendem  Umfange  vorbehaltene  Bestätigungsrecht
  von  richterlichen  Urtheilen  in  Strafsachen,  sowie  die
Befugniss  zu  einer  Entscheidung  über  materielle  Beschwerden  in
prozessualischen  Angelegenheiten  —  vgl.  K.-O.  vom  6.  Septbr.  1815
(G.-S.  8.  198)  —  alsbald  immer  mehr  eingeengt  und  endlich  beseitigt.
  Vgl.  K.-O.  vom  15.  Juli  1809  (G.-S.  1806—1809  8.  577),
vom  4,  Dezbr.  1824  (G.-S.  S.  221);  V.  vom  12.  Septbr.  1841
(G.-8.  S.  289);  8  26  d.  V.  vom  3.  Jan.  1849  (G.-S.  8.  14);
88  34—37  d.  V.  vom  21.  Juli  1846  (G.-8.  8.  291);  8  35  d.  V.
vom  2.  Jan.  1849  (G.-8.  S.  D).

Somit  ist  durch  Beseitigung  der  „Cabinetsjustiz“  die  Justizrechtspflege
  jeglichem  Einflusse  der  Ministerverwaltung  entzogen

8)  Eine  hiergegen  rechtlich  etwa  mögliche  Remedur  beim  Reichskammergericht
  nachzusuchen,  war  wegen  der  Ohnmacht  des  Reiches  praktisch  bedeutungslos.