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Im absolutistischen Staate des vorigen Jahrhunderts war der
Herrscher nicht bloss Träger der Justizhoheit, sondern auch in
der Art Inhaber der Justizgewalt, dass er „in den Lauf der
Justiz“ jederzeit eingreifen, d. h. durch seinen Machtspruch
die Entscheidungen der Gerichte beseitigen konnte?). Aber schon
im absolutistischen Staate selbst fühlte man das Missliche derartiger
unmittelbaren „Eingriffe“ des Herrschers in den ordentlichen
Gang der Rechtspflege. — Desshalb setzen z. B. schon das preuss.
A.L.-R. und die A. G.-O. eine Beseitigung dieser sog. „Kabinets-Justiz“
im Wesentlichen voraus. (Vgl. $ 5 der Einl. z. A.L.-R.,
8 1 Einl. A.G.-O.)
Immerhin finden sich auch im A. L.-R. gewisse Anklänge
an die ursprüngliche Oabinetsjustiz, so dass z. B. die Auslegung
eines zweifelhaften Gesetzes der Centralbehörde (Gesetzkommission)
durch 88 47 und 48 der Einl. zum A. L.-R. vorbehalten war.
Aber wie diese Anomalie schon sehr bald durch den Anhangsparagraphen
2 ad l. c. beseitigt wurde, so ward auch das dem
Justizminister durch die 85 508—514 der Krim.-Ordnung vom
11. Dezbr. 1805 in weitgehendem Umfange vorbehaltene Bestätigungsrecht
von richterlichen Urtheilen in Strafsachen, sowie die
Befugniss zu einer Entscheidung über materielle Beschwerden in
prozessualischen Angelegenheiten — vgl. K.-O. vom 6. Septbr. 1815
(G.-S. 8. 198) — alsbald immer mehr eingeengt und endlich beseitigt.
Vgl. K.-O. vom 15. Juli 1809 (G.-S. 1806—1809 8. 577),
vom 4, Dezbr. 1824 (G.-S. S. 221); V. vom 12. Septbr. 1841
(G.-8. S. 289); 8 26 d. V. vom 3. Jan. 1849 (G.-S. 8. 14);
88 34—37 d. V. vom 21. Juli 1846 (G.-8. 8. 291); 8 35 d. V.
vom 2. Jan. 1849 (G.-8. S. D).
Somit ist durch Beseitigung der „Cabinetsjustiz“ die Justizrechtspflege
jeglichem Einflusse der Ministerverwaltung entzogen
8) Eine hiergegen rechtlich etwa mögliche Remedur beim Reichskammergericht
nachzusuchen, war wegen der Ohnmacht des Reiches praktisch bedeutungslos.