Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1851-1852. (15)

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nicht Folge leistet, wird mit einer Geld- 
strafe von einem bis fünfzig Gulden be- 
straft. 
Einer Strafe von dreißig Kreuzern 
bis fünf und zwanzig Gulden unterliegt der- 
jenige, welcher den Vorschriften der Artikel 
43, 44 Absah 1 und 2, dann Artikel 45 
oder den darauf gestützten Anordnungen der 
Forstpolizeibehörde über die Weide, über 
das Anmachen oder Auslöschen von Feuer 
oder über das Holzverkohlen zuwiderhandelt. 
Art. 77. 
In den Fällen der unerlaubten Ro- 
dung oder Erweiterung von Alpen-Aengern 
und Lichtungen, — der Abschwendung, so- 
dann des kahlen Aberlebes in Schutzwal. 
gungen kann von dem Forststrafgerichte das 
weitere verbotwidrige Verfahren sofort ein- 
gestellt und die Leistung einer zureichenden 
Sicherheit aufgetragen werden. 
Ausserdem kann das Forststrafgericht 
verfügen, daß von der Forstpolizeibehörde 
für die Erhaltung und beziehungsweise Wie- 
derherstellung des Waldes auf Kosten des 
Betheiligten Fürsorge getroffen werde. 
B. Forstfrevel. 
1) Forstfrevel durch Entwendung. 
Art. 78. 
Die Enewendung von gefälltem, aber 
noch nicht zum Verkause oder Verbrauche 
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zugerichteten Holze, oder von stehendem 
grünen Holze wird neben dem Ersatze des 
Werthes und eines Drittheiles desselben 
für Schaden mit einer der Summe beider 
Betrige gleichkommenden Geldstrase belegt. 
Für Reifstangen, Hopfenstangen, Boh- 
nenstangen, Erbsenreiser, Bindwieden, Bes 
senreiser, Floßwieden, Flechtgerten oder Korb- 
wieden soll, wenn die Entwendung an steh- 
endem grünen Holze stattfand, außer der 
im Absatz 1 bestimmten Geldstcafe der Ec- 
satz des Werthes und dessen voller Betrag 
für Schaden zuerkannt werden. 
Waren Saamenbäume, Hegenreiser, 
grüne Laubholzstöcke in Niederwaldungen 
oder stehende grüne Eichen, Eschen, Ahorne, 
Ulmen oder Lerchen unter vierzig Jahren 
Gegenstand der Entwendung, so besteht die 
Geldstrafe in dem doppelten Werthe, und 
nebstdem ist auf Ersaß des Werthes und 
auf einen demselben gleichkommenden Be- 
trag für Schaden zu erkennen. 
Art. 79. 
Die Entwendung von solchem liegen- 
den Holze, welches der Wind oder cin son- 
stiges Natureceigniß zur Erde niedergewor- 
sen hat, und welches noch nicht verarbeitet 
ist, ebenso die Entwendung von völlig ab- 
gestorbenen noch stehenden Stämmen oder 
Aesten wird neben dem Ersatze des Wer-
	        
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