Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1851-1852. (15)

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Wurden mehrere Stücke Viehes 
oder eine ganze Heerde betreten, so dürfen 
die erwähnten Strafen den Betrag von 
zwölf Gulden dreißig Kreuzern nicht über- 
steigen. 
Hatte die Weide in verhängten Orten 
statt, so beträgt die Strafe das doppelte; 
jedoch darf sie den Betrag von fünfundzwan- 
zig Gulden nicht übersteigen. 
Das Weiden von Gänsen in verhäng- 
ten Orten wird mit einer Strase von 
einem Kreuzer für jedes Stück belegt, je- 
doch darf die Strafe in keinem Falle den 
Betrag von zwei Gulden übersteigen. 
In allen vorhin bezeichneten Fällen 
sind die Eigenthümer des Viehes sammt= 
verbindlich in den Ersatz des verursachten 
Schadens zu verurtheilen, welcher nicht 
unter der Hälfte des Slrrafbetrages zuer- 
kannt werden darf. 
Art. 88. 
Die Bestimmungen des Artikel 87 
finden auch alsdann Anwendung, wenn die 
Weide entweder 
1) ohne Aufsicht eines Hirten oder Hü- 
ters (Artibel 43, Absaß 1); eder 
2) zur Nachtzeit (Artikel 43. Absaß 4); 
oder 
3) bei plänterweisem Waldbetriebe mit 
einer die festgesebte höchste Anzahl 
des einzutreibenden Weideviehes über- 
114 
schreitenden Menge (Artikel 43 Ab. 
sat 3); oder 
4) den im Artikel 44 Absaß 1 und 2 
erwähnten Ordnungen zuwider ausge- 
übe wird. 
In dem unter Ziffer 3 bezeichneren 
Fall kömmt jedoch die Vorschrist des Ar- 
tikels 87 Absatz 1 nur hinsichtlich der über- 
zähligen Stücke zur Anwendung. 
Art. 89. 
Mit einer Geldstrafe von fünfzehn bis 
dreißig Kreuzern wird bestraft, wer Less= 
holz oder Stockholz, Gras= oder Streu- 
werk, welches ihm zu beziehen erlaubt ist, 
ausser der dafür festgesetzten Zeit aus den 
angewiesenen Waldorten holt. 
Geschieht dieß mittelst eines bespann- 
ten Fuhrwerkes, so trifft ihn eine Geldstrafe 
von dreißig Kreuzern bis fünf Gulden. 
Gleicher Strase uncerliegt, wer bei 
dem beseholz= oder Streusammeln ei- 
serne Rechen, Hacken, Hau= oder Schneide- 
Werkzeuge anwendet, sowie derjenige, wel- 
cher den ihm ausgestellten Leseholz“, Gras- 
oder Streuzertel, oder das betreffende Zei- 
chen einem Andern zur Benützung überläßt. 
Art. 
Mit einer Geldstrafe von dreißig Kreu- 
zern bis fürf Gulden wird bestraft, wer 
anderes Holz, als Lese= oder Stockyolz, 
90.
	        
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