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Wurden mehrere Stücke Viehes
oder eine ganze Heerde betreten, so dürfen
die erwähnten Strafen den Betrag von
zwölf Gulden dreißig Kreuzern nicht über-
steigen.
Hatte die Weide in verhängten Orten
statt, so beträgt die Strafe das doppelte;
jedoch darf sie den Betrag von fünfundzwan-
zig Gulden nicht übersteigen.
Das Weiden von Gänsen in verhäng-
ten Orten wird mit einer Strase von
einem Kreuzer für jedes Stück belegt, je-
doch darf die Strafe in keinem Falle den
Betrag von zwei Gulden übersteigen.
In allen vorhin bezeichneten Fällen
sind die Eigenthümer des Viehes sammt=
verbindlich in den Ersatz des verursachten
Schadens zu verurtheilen, welcher nicht
unter der Hälfte des Slrrafbetrages zuer-
kannt werden darf.
Art. 88.
Die Bestimmungen des Artikel 87
finden auch alsdann Anwendung, wenn die
Weide entweder
1) ohne Aufsicht eines Hirten oder Hü-
ters (Artibel 43, Absaß 1); eder
2) zur Nachtzeit (Artikel 43. Absaß 4);
oder
3) bei plänterweisem Waldbetriebe mit
einer die festgesebte höchste Anzahl
des einzutreibenden Weideviehes über-
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schreitenden Menge (Artikel 43 Ab.
sat 3); oder
4) den im Artikel 44 Absaß 1 und 2
erwähnten Ordnungen zuwider ausge-
übe wird.
In dem unter Ziffer 3 bezeichneren
Fall kömmt jedoch die Vorschrist des Ar-
tikels 87 Absatz 1 nur hinsichtlich der über-
zähligen Stücke zur Anwendung.
Art. 89.
Mit einer Geldstrafe von fünfzehn bis
dreißig Kreuzern wird bestraft, wer Less=
holz oder Stockholz, Gras= oder Streu-
werk, welches ihm zu beziehen erlaubt ist,
ausser der dafür festgesetzten Zeit aus den
angewiesenen Waldorten holt.
Geschieht dieß mittelst eines bespann-
ten Fuhrwerkes, so trifft ihn eine Geldstrafe
von dreißig Kreuzern bis fünf Gulden.
Gleicher Strase uncerliegt, wer bei
dem beseholz= oder Streusammeln ei-
serne Rechen, Hacken, Hau= oder Schneide-
Werkzeuge anwendet, sowie derjenige, wel-
cher den ihm ausgestellten Leseholz“, Gras-
oder Streuzertel, oder das betreffende Zei-
chen einem Andern zur Benützung überläßt.
Art.
Mit einer Geldstrafe von dreißig Kreu-
zern bis fürf Gulden wird bestraft, wer
anderes Holz, als Lese= oder Stockyolz,
90.