Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1851-1852. (15)

123 
ner oder mehrerer in den angefuͤhrten 
Artikeln bezeichneten Entwendungen 
zu mehr als achtzehn Gulden an 
Werth und Schadensersatz verurtheilt 
worden ist, und sich in demselben Jahre 
neuerdings eine oder mehrere Ent— 
wendungen der bezeichneten Art zu 
Schulden kommen laͤßt, aus denen 
die Verbindlichkeit zu einem Werths- 
und Schadensersatze von wenigstens 
drei Gulden hervorgeht, wobei es 
gleichgiltig ist, ob diese Entwendungen 
gleichzeitig oder in verschiedenen Si- 
Hungen zur Aburtheilung kommen; 
wenn eine in Anwendung der unter 
Ziffer 1 bezeichneten Artikel im kaufe 
eines Jahres bereits sechsmal verur- 
theilte Person sich im ndmlichen Jahre 
neuerdings einer oder mehrerer durch 
die angeführten Artikel vorgesehenen 
Entwendungen schuldig macht; 
wenn eine Person, welche, weil sie 
Walderzeugnisse von was immer für 
einer Art zum Gewerbsbetriebe oder 
zum Handel sich durch Frevel zueignete 
(Artikel 58 Ziffer 13) oder veräusserte 
(Artikel 98), im Laufe eines Jahres 
bereits dreimal verurtheilt worden ist, 
in demselben Jahre entweder in der 
einen oder anderen Beziehung neuer- 
dings straffällig wird. 
124 
Art. 101. 
Frevler, welche sich im ausgezeichneten 
Rückfalle befinden, sind neben Werth- und 
Schadensersah zu einer Arreststrase von 
vierzehn bis dreißig Tagen zu verurhheilen. 
Art. 102. 
Verübt ein auf den Grund der belden 
ersten Ziffer des Artikels 100 zu Arrest- 
strafe verurtheilter Frevler binnen Jahres- 
frist vom Tage dieser Verurtheilung an 
neuerdings eine oder mehrere der in den 
Artikeln 78, 82, 84 und 86 bezeichneten 
Entwendungen, oder wird ein auf den 
Grund der Ziffer 3 des Artikels 100 zu 
Arrest verurtheilter Frevler binnen Jahres= 
frist vom Tage dieser Verurtheilung an 
neuerdings in der einen oder andern der 
daselbst angegebenen Beziehungen straffällig, 
so trifft ihn ohne Rücksicht auf die Größe 
des Werthes und Schadens neuerdings die 
im Artikel 101 bestimmte Strafe. 
Art. 103. 
Wer nach den Bestimmungen der Ar- 
tikel 100 bis 102 bereits dreimal zu Arrest- 
strase verurtheilt worden ist, und binnen 
Jahresfrist vom Tage der letzten dieser 
Verurthellungen an neuerdings einen oder 
mehrere der in den Artikeln 78, 82, 84 
und 86, vorgesehenen Frevel verübt, bezieh-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.