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ner oder mehrerer in den angefuͤhrten
Artikeln bezeichneten Entwendungen
zu mehr als achtzehn Gulden an
Werth und Schadensersatz verurtheilt
worden ist, und sich in demselben Jahre
neuerdings eine oder mehrere Ent—
wendungen der bezeichneten Art zu
Schulden kommen laͤßt, aus denen
die Verbindlichkeit zu einem Werths-
und Schadensersatze von wenigstens
drei Gulden hervorgeht, wobei es
gleichgiltig ist, ob diese Entwendungen
gleichzeitig oder in verschiedenen Si-
Hungen zur Aburtheilung kommen;
wenn eine in Anwendung der unter
Ziffer 1 bezeichneten Artikel im kaufe
eines Jahres bereits sechsmal verur-
theilte Person sich im ndmlichen Jahre
neuerdings einer oder mehrerer durch
die angeführten Artikel vorgesehenen
Entwendungen schuldig macht;
wenn eine Person, welche, weil sie
Walderzeugnisse von was immer für
einer Art zum Gewerbsbetriebe oder
zum Handel sich durch Frevel zueignete
(Artikel 58 Ziffer 13) oder veräusserte
(Artikel 98), im Laufe eines Jahres
bereits dreimal verurtheilt worden ist,
in demselben Jahre entweder in der
einen oder anderen Beziehung neuer-
dings straffällig wird.
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Art. 101.
Frevler, welche sich im ausgezeichneten
Rückfalle befinden, sind neben Werth- und
Schadensersah zu einer Arreststrase von
vierzehn bis dreißig Tagen zu verurhheilen.
Art. 102.
Verübt ein auf den Grund der belden
ersten Ziffer des Artikels 100 zu Arrest-
strafe verurtheilter Frevler binnen Jahres-
frist vom Tage dieser Verurtheilung an
neuerdings eine oder mehrere der in den
Artikeln 78, 82, 84 und 86 bezeichneten
Entwendungen, oder wird ein auf den
Grund der Ziffer 3 des Artikels 100 zu
Arrest verurtheilter Frevler binnen Jahres=
frist vom Tage dieser Verurtheilung an
neuerdings in der einen oder andern der
daselbst angegebenen Beziehungen straffällig,
so trifft ihn ohne Rücksicht auf die Größe
des Werthes und Schadens neuerdings die
im Artikel 101 bestimmte Strafe.
Art. 103.
Wer nach den Bestimmungen der Ar-
tikel 100 bis 102 bereits dreimal zu Arrest-
strase verurtheilt worden ist, und binnen
Jahresfrist vom Tage der letzten dieser
Verurthellungen an neuerdings einen oder
mehrere der in den Artikeln 78, 82, 84
und 86, vorgesehenen Frevel verübt, bezieh-