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ungsweise in einer der in Artikel 100 Ziffer
3 angegebenen Beziehungen straffällig wird,
ist Gewohnheitsfrevler.
Art. 104.
Der Gewohnheitsfrevel ist Vergehen,
und mit Gefängriß von einem bis zu sechs
Monaten zu bestrafen.
Bezüglich der durch solche Frevel be-
gründeren Entschädigungsansprüche haben
die Kreis= und Stadtgerichte (Bezirksge-
richte) dieselbe Zuständigkeit, welche das
gegenwärtige Gesetz den Forststrafgerichten
gibt.
4. Besondere Bestimmungen.
Art.
Wenn in einem Bezirke die Ver-
nübung von Forstfreveln durch Entwendung
in aussergewöhnlicher Weise überhand nimmt,
so kann durch königliche Verordnung für
einen bestimmten Zeitraum verfügt werden,
daß sowohl innerhalb derjenigen Bezirke,
in welchen die Forstfrevel vorfallen, als
auch innerhalb derjenigen, in welchen die
gefrevelten Gegenstände verkanft zu werden
pftegen, jeder Verkäufer von Walderzeug-
nissen mit einem von dem Gemeindevor=
stande seines Wohn= oder Aufenthaltsortes
ausgestellten, auf fünf Tage giltigen und
bei dem Verkaufe an die Ortspolizei: Be-
105.
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hörde abzuliefernden Zeugnisse über den
rechtmäßigen Erwerb der nach Art und
Größe, Zahl oder Maß bestimmten Ver-
kaufsgegenstände versehen sein müsse.
Eine solche Anordnung ist durch das
Regierungsblatt, durch das betreffende Kreis-
Inrelligenzblatt und auf sonstige geeignete
Art in den betreffenden Bezirken, sowie
in deren Nachbarschaft allgemein bekanne
zu machen.
Art. 106.
Wer innerhalb der bestimmten Be-
zirke Walderzeugnisse ohne das durch Ar-
tikel 105 vorgeschriebene Zeugniß oder mit
einem durch Zeitablauf wirkungslos gewor-
denen Zeugnisse verkauft oder zum Ver-
kaufe anbietet, ist von dem Forststrasgerichte
zu einer Geldstrafe von einem bis fünf
Gulden zu verurtheilen, vorbehaltlich der
weiteren Bestrafung wegen Forstfrevels,
wenn sich ergibt, daß die verkauften oder feil-
gebotenen Walderzeugnisse gefrevelt wurden.
Die bezeichneten Walderzeugnisse selbst
sind bis auf weitere Verfügung des Forst-
strafgerichtes mit vorsorglichem Beschlage
zu belegen, und von dem dem Betretungs-
orte zunächst wohnenden Gemeindevorstande
in Verwahrung zu nehmen.
Hiebei finden die allgemeinen Besiim=
mungen über Forstpolizei= Uebertretungen