Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1851-1852. (15)

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ungsweise in einer der in Artikel 100 Ziffer 
3 angegebenen Beziehungen straffällig wird, 
ist Gewohnheitsfrevler. 
Art. 104. 
Der Gewohnheitsfrevel ist Vergehen, 
und mit Gefängriß von einem bis zu sechs 
Monaten zu bestrafen. 
Bezüglich der durch solche Frevel be- 
gründeren Entschädigungsansprüche haben 
die Kreis= und Stadtgerichte (Bezirksge- 
richte) dieselbe Zuständigkeit, welche das 
gegenwärtige Gesetz den Forststrafgerichten 
gibt. 
4. Besondere Bestimmungen. 
Art. 
Wenn in einem Bezirke die Ver- 
nübung von Forstfreveln durch Entwendung 
in aussergewöhnlicher Weise überhand nimmt, 
so kann durch königliche Verordnung für 
einen bestimmten Zeitraum verfügt werden, 
daß sowohl innerhalb derjenigen Bezirke, 
in welchen die Forstfrevel vorfallen, als 
auch innerhalb derjenigen, in welchen die 
gefrevelten Gegenstände verkanft zu werden 
pftegen, jeder Verkäufer von Walderzeug- 
nissen mit einem von dem Gemeindevor= 
stande seines Wohn= oder Aufenthaltsortes 
ausgestellten, auf fünf Tage giltigen und 
bei dem Verkaufe an die Ortspolizei: Be- 
105. 
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hörde abzuliefernden Zeugnisse über den 
rechtmäßigen Erwerb der nach Art und 
Größe, Zahl oder Maß bestimmten Ver- 
kaufsgegenstände versehen sein müsse. 
Eine solche Anordnung ist durch das 
Regierungsblatt, durch das betreffende Kreis- 
Inrelligenzblatt und auf sonstige geeignete 
Art in den betreffenden Bezirken, sowie 
in deren Nachbarschaft allgemein bekanne 
zu machen. 
Art. 106. 
Wer innerhalb der bestimmten Be- 
zirke Walderzeugnisse ohne das durch Ar- 
tikel 105 vorgeschriebene Zeugniß oder mit 
einem durch Zeitablauf wirkungslos gewor- 
denen Zeugnisse verkauft oder zum Ver- 
kaufe anbietet, ist von dem Forststrasgerichte 
zu einer Geldstrafe von einem bis fünf 
Gulden zu verurtheilen, vorbehaltlich der 
weiteren Bestrafung wegen Forstfrevels, 
wenn sich ergibt, daß die verkauften oder feil- 
gebotenen Walderzeugnisse gefrevelt wurden. 
Die bezeichneten Walderzeugnisse selbst 
sind bis auf weitere Verfügung des Forst- 
strafgerichtes mit vorsorglichem Beschlage 
zu belegen, und von dem dem Betretungs- 
orte zunächst wohnenden Gemeindevorstande 
in Verwahrung zu nehmen. 
Hiebei finden die allgemeinen Besiim= 
mungen über Forstpolizei= Uebertretungen
	        
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