Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1851-1852. (15)

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und Forstsrevel (Abtheilung IV. des gegen- 
wärtigen Gesetzes) Anwendung. 
Art. 107. 
„Gemeindevorstände oder deren Stell- 
vertreter, welche bei Ausstellung des im 
Artikel 105 bezeichneten Zeugnisses nicht 
mit der nothwendigen Vorsicht verfahren, 
sind auf dem Disciplinarwege zu verfolgen, 
und können mit einer Geldstrafe bis zu 
fünfundzwanzig Gulden belegt werden. 
Fünfte Abtbeilung. 
Zuständigkeit und Verfahren. 
I. In Ansehung der Forstpolizeibehörden. 
Art. 108. 
Insoweit nicht das gegenwärtige Ge- 
setz besondere Bestlimmungen enthält, wird 
die Forstpolizei ausgeübt: 
1) in erster Instanz durch die Disteikts- 
Holizeibehörden und in den Bezirken 
jener größeren Städte, welche einer 
Kreisregierung unmittelbar unterge- 
ordnet sind, durch den Magistrat 
(Forstpoltzeibehörden); 
2) in zweiter und letzter Instanz durch 
die Kreisregierungen, Kammern des 
Innern (Forstpolizeistellen). 
In denjenigen Fällen, wo die Kreis- 
Regierungen ald Forsspollzeistellen in esster 
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Instanz entscheiden, geht die Berusung an 
das Staatsministerium des Innern. 
Art. 109. 
Die oberste Aufsicht und Leitung der 
Forstpolizei steht den einschlägigen Staats- 
ministerien zu. 
Art. 110. 
Die Verhandlungen sind mit Aus- 
schlub seden Schriftenwechsels und in den 
Fällen der Artikel 23, 25 bis 28, 30 um 
32 unter Zulassung von Rechesgnwälten zu 
führen. 
Für die Berufung gegen Beschlüsse der 
Forstpolizeibehörden, beztehungsweise Stel- 
len erster Instanz, läuft eine unerstreckliche 
Frist von vierzehn Tagen, — von der Er- 
bffnung des Beschlusses an gerechnet. 
Eine Ausnahme sinder in den durch 
Artikel 25 bis 28, 30 und 32 bezeichneten 
Fältlen statt, in welchen für die Berufung 
eine Frist von dreißig Tagen festgeseht wird. 
Art. 111. 
Hat sich nach den Bestimmungen des 
gegenwärtigen Gesehes eine Entscheidung 
auf das Gutachten von Sachverständigen 
zu gründen, so sind deren drei zu wählen, 
falls die Betheiligten sich nicht über eine 
Leringere Zahl vereinigen.
	        
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