Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1851-1852. (15)

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Die Wahl der Sachverständigen ist 
zunächst der lebereinkunfr der Betheiligten 
überlassen. Kommt eine solche innerhalb 
einer von der Forstpolizeibehörde zu bestim- 
menden Frist nicht oder nur cthellweise zu 
Stande, so ernennt die Forstpolizeibehörde 
die sämmtlichen oder die noch fehlendem 
Sachverskändigen. 
Die Beeidigung geschiehr durch die 
Forsipolizeibehörde. 
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Art. 112. 
Den königlichen Forstämtern stehe die 
Antragstellung und das amtliche Gutachten 
bei den Forstpolizeibehörden zu, ohne Unter- 
schied, ob es sich hiebei um Staats= oder- 
andere Waldungen handelt. 
Art. 113. 
Hilfspersonen 
Forstpolizei sind: 
1) alle im niederen Forstdienste überhaupt 
oder zum Forstschuße insbesondere auf- 
gestellten Diener des Staates, der Ge- 
meinden, Stifstungen, Körperschaften, 
und Privatpersonen; 
das gemeindliche Polizeipersonal mit 
Jnbegriff der Flurwächter; 
3) die Gendarmen. 
Die von der Staateregierung aufsge- 
siellten Bezirkögeometer werden bei Aus- 
zur Hanbhabung der 
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übung der Forstpolizei (Artikel 35 bis 42 
und 74 bis. 77) zur Auehilfe verwendet. 
II. In Ansehung der Forststrafgerichte. 
Art. 111. 
Die Aburtheilung der Forstpolizelüber- 
tretungen und Forslfrevel erfolgt bei den 
Gerichten, und zwar insoferne die Frevel 
nicht als Vergehen erklärt sind, — in 
erster Instanz bei den Scade= oder Land- 
gerichten. 
Art. 115. 
Bei Forstpolizeiübertretungen bestimmt 
der Ort der Uebertretung, — bei Forstfre#- 
veln der Wohn= oder Aufenthaltsort des. 
Frevlers die Zuständigkeit des Gerichtes. 
Ist der Frevler ein Ausländer, oder 
treffen bei einem Frevel mehrere in ver- 
schiedenen Gerichts-Bezirken wohnende Per- 
sonen zusammen, so richtet sich die Zustän- 
digkeit nach dem Orte des Frevels. 
In dem zuletzt bezeichneten Falle bann 
jedoch die Sache auch vor das Gericht dec 
Wohn= oder Aufenthaltsortes Eines der 
Frevoler gebracht werden. 
Art. 116. 
Die Vorschrift des Artikels 112 fiu- 
det auch hinsichtlich der Antragstellung und 
des amtlichen Gutachtens bei den Forst- 
sirafgerichten Anwendung.
	        
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