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Die Wahl der Sachverständigen ist
zunächst der lebereinkunfr der Betheiligten
überlassen. Kommt eine solche innerhalb
einer von der Forstpolizeibehörde zu bestim-
menden Frist nicht oder nur cthellweise zu
Stande, so ernennt die Forstpolizeibehörde
die sämmtlichen oder die noch fehlendem
Sachverskändigen.
Die Beeidigung geschiehr durch die
Forsipolizeibehörde.
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Art. 112.
Den königlichen Forstämtern stehe die
Antragstellung und das amtliche Gutachten
bei den Forstpolizeibehörden zu, ohne Unter-
schied, ob es sich hiebei um Staats= oder-
andere Waldungen handelt.
Art. 113.
Hilfspersonen
Forstpolizei sind:
1) alle im niederen Forstdienste überhaupt
oder zum Forstschuße insbesondere auf-
gestellten Diener des Staates, der Ge-
meinden, Stifstungen, Körperschaften,
und Privatpersonen;
das gemeindliche Polizeipersonal mit
Jnbegriff der Flurwächter;
3) die Gendarmen.
Die von der Staateregierung aufsge-
siellten Bezirkögeometer werden bei Aus-
zur Hanbhabung der
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übung der Forstpolizei (Artikel 35 bis 42
und 74 bis. 77) zur Auehilfe verwendet.
II. In Ansehung der Forststrafgerichte.
Art. 111.
Die Aburtheilung der Forstpolizelüber-
tretungen und Forslfrevel erfolgt bei den
Gerichten, und zwar insoferne die Frevel
nicht als Vergehen erklärt sind, — in
erster Instanz bei den Scade= oder Land-
gerichten.
Art. 115.
Bei Forstpolizeiübertretungen bestimmt
der Ort der Uebertretung, — bei Forstfre#-
veln der Wohn= oder Aufenthaltsort des.
Frevlers die Zuständigkeit des Gerichtes.
Ist der Frevler ein Ausländer, oder
treffen bei einem Frevel mehrere in ver-
schiedenen Gerichts-Bezirken wohnende Per-
sonen zusammen, so richtet sich die Zustän-
digkeit nach dem Orte des Frevels.
In dem zuletzt bezeichneten Falle bann
jedoch die Sache auch vor das Gericht dec
Wohn= oder Aufenthaltsortes Eines der
Frevoler gebracht werden.
Art. 116.
Die Vorschrift des Artikels 112 fiu-
det auch hinsichtlich der Antragstellung und
des amtlichen Gutachtens bei den Forst-
sirafgerichten Anwendung.