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Art. 117.
Die im Artikel 113 genannten Per-
sonen sind zugleich Hilfspersonen der Forst-
strafgerichtsbarkeit.
Sie dürfen keinen Antheil an den Geld-
strafen haben.
Anzeige= und Pfandgebühren sind auf-
gehoben.
Art. 118.
Als Ferstdiener überhaupt und Forst-
bedienstete insbesondere dürfen nur volljährige
und unbescholtene Personen aufgestellt werden.
Auch die Forstdiener und Forstschutz-
bediensteten der Privatpersonen unterliegen
der Bestatigung durch die Forstpoltzeibehörde
nach erholtem Gutachten der Forstämter.
Art. 119.
Die im Artikel 113 genannten Pec--
sonen haben, wenn sie nicht schon vermöge
ihres Diensteides zur Anzeige der Polizei=
übertretungen überhaupt oder der Forstpolzei=
übertretungen und Forstfrevel insbesondere
verpflichtet sind, bei dem Stadt= oder Land-
gerichte ihres Wohnortes zu schwören:
„daß sie alle zu ihrer Kenntniß
„gelangenden Forstpolizeiübertretun-
„gen und Forstfrevel gewissenhaft
„und wahrheitsgetreu anzeigen, so-
„wie daöjenige, was sie über die
„Thatumstände der Uevertretungoder
„des Frevels und über deren Thá-
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„ter durch eigene Wahrnehmung
„oder fremde Mittheilung erfahren
„werden, genau angeben wollen.“
Von dem Verpflichtungsprotocolle sind
den Verpflichteren beglaubigte Abschriften,
zur Vorlage an diejenigen Forststrafgerichte,
auszufertigen, in deren Bezirke sie die Forst-
polizeiübertretungen und Forstfrevel anzu-
zeigen haben.
In dem Falle einer Versetzung ist eine
beglaubigte Abschrift des Verpflichtungs-
protokolls an das Forststrafgericht des neuen
Wohnorts zu übersenden.
Art. 120.
Die von den königlichen Forstämtern
hiezu beaustragten und dem Forststrafgerichte
bekannt zu gebenden Forstdiener (Areikel
113 Ziffer 1) haben, — für jeden Forst:
strafgerichtsbezirk gesondert, — ein Forst-
Deügeverzeichniß zu führen und in dasselbe
täglich die entdeckten Forsifrevel mit eigener
Hand einzutragen. — Das Verzeichniß muß
enthalten:
1) die fortlaufende Ordnunggzahl;
2) die Angabe der Zeit, wann der Frevel
entdeckt wurde;
3) die möglichst genaue Bezeichnung des
Frerlers nach Vor= und Zuname,
Stand, Wohn= oder Aufenthaltsort;
4) die Beschreibung des Frevels mit al-
len erheblichen Umständen, insbesondere