133
in Bezug auf den Ort und die Zeit
der Begehung;
5) die Angabe, ob dem Eintruge eigene
Wahrnehmung oder fremde Mittheil-
ung zum Grunde liegt, und in lezterem
Falle die Bezeichuung desjenigen, von
dem die Mitcheilung geschah;
6) die Benennung der etwaigen Zeugen
und sonstigen Beweiemittel;
7) die Benennung des Waldbesitzers;
8) eine Spalte zu besonderen Bemerkun-
gen, z. B. zur Benennung der ekivil-
verantwortlichen Personen, sowie zur
Einzeichnung etwaiger Nachträge und
Berichtigungen.
Art. 121.
Jedem nach Artikel 120 mit der Führ-
ung eines Rügeverzeichnisses beauftragten
Forsidiener hat das betreffende Forstamt
eine Anzahl nicht gehefteter Rügeverzeich=
nißbögen zuzustellen, welche von dem Forstamte
für jeden einzelnen Forstdiener fortlaufend
numerirt und auf sedem Blatte mit dem
Namenszuge des Vorstandes dessjenigen
Forststrafgerichts versehen sind, in dessen
Bezirk der Wohnor:t des Forfldieners ge-
legen ist.
Art. 122.
In den Forstrügeverzeichnissen darf
nichts verändert oder unleserlich gemacht
werden.
Den besonders vorzumerkenden Nach-
134
trägen und Berichtigungen ist die Angabe
der Zeit des neuen Eintrages beizufügen.
Art. 123.
Die Beurkundung und Anzeige der
Forstpolizeiübertretungen erfolgt durch die
im Areikel 120 bezeichneten Forftdiener mit-
telst besonderer Anzeigeprotokolle, in Anseh,
ung welcher die Vorschriften der Artikel
120 und 122, insoweir dieselben hieher anwend-
bar sind, gleichfalls zur Anwendung kommen.
Art. 124.
Werden Polizeiübertretungen oder Forst-
frevel von Hilfspersonen der Forststrasge-
richtsbarkeit, welche kein Forstrügeverzeichniß
zu führen haben, encdeckt, so sind die hierauf
bezüglichen Anzeigen den im Artikel 120
erwähnren Forstdienern entweder sogleich
oder, wenn deren Wohnort enrfernt ist,
längstens innerhalb 8 Tagen mündlich oder
schriftlich zu erstatten.
Der Forstdiener hat den Inhalt der
Anzeige in das Rügeverzeichniß (Areikel
120)0 einzutragen, beziehungsweise über die-
selbe ein Anzeigeprotokoll (Arrikel 123) zu er-
richten und die ihm zugekommene schriftliche
Anzeige dem Rügeverzeichnisse oder dem Anzei-
geprotokolle beizulegen.
Art. 125.
Wenn das im Arrikel 113 Ziffer 1
bis 3 bezeichnete Hilfspersonal eine ihm
unbekannte Person oder einen im Inlande
11