Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1851-1852. (15)

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tung der Anzeigeprotokolle 
Forstdienern in Verwahrung zu nehmen 
und gehörig zu verzeichnen. Dieses Ver- 
zeichniß ist dem Rügeverzeichnisse oder An- 
zeigeprotokoll beizulegen. 
Die Zurückgabe der Werkzeuge, so 
wie der etwa nicht ausgelssten Fuhrwerke 
an den Eigenthümer findet erst nach erfolg- 
ter rechtskräftiger Aburtheilung und nur 
dann statt, wenn entweder der Beschuldigte 
freigeserochen worden, oder das verurthei- 
lende Erkenntniß vollzogen ist. 
Art. 136. 
Aus dem Forste entwendete Gegen- 
stände können von dem im Artikel 113 er- 
mähnten Hilfspersonale bis an den Ort ih- 
rer Verwahrung verfolgt und mit vorforg- 
lichem Beschlage belegt werden. 
Eine Nachsuchung nach entwendeten 
Gegenständen in Wohnungen, Gebauden 
und angrenzenden geschlossenen Hofräumen 
darf jedoch nur in Begleitung eines Poli- 
zeibeamten oder Mitgliedes der Gemeinde- 
verwaltung vorgenommen werden. 
Ist der Ort der Nachsuchung über 
eine Stunde von dem Wohnsite des näch- 
sten Polizeibeamten oder Mitgliedes der 
Gemeindeverwaltung entfernt, so genügt die 
Beiziehung eines Forstbediensteten, Gendar, 
men oder Flurwächters. 
beauftragten. 
140 
Zur Nachsuchung sind, wenn thunlich, 
die Hausgenossen beizuziehen. 
Art. 137. 
Polizeibcamte und Mitglieder der Ge- 
meindeverwalzung, sowie die im Artikel 436. 
Absatz 3 bezeichneten Personen dürfen sich 
der sofortigen Begleitung nicht entschlagen, 
wenn sse dazu von dem zur Nachsuchung 
Berechtigten unter Angabe der zu verfol- 
genden Gegenstände, sowie der etwaigen 
Verdachtsgründe aufgefordert werden. 
Art. 138. 
Von dem begleitenden Polizeibeamten 
oder Gemeind s , bezieh- 
ungsweise von den im Ariikel“ 136 Absab 3 
genannten Personen wird die Oeffnung. der 
Thuͤren verfuͤgt, wenn dieselbe von den Be- 
wohnern verweigert worden ist. 
V% TS „ 
Art. 139. 
Glaubt der Nachsuchende die entwen- 
deten Gegenstände entdeckt zu haben, so hat 
er ein besonderes Protokoll zu errichten, und 
in demselben vorzutragen: 
4) die nach Artikel 137 geschehene Zu- 
ziehung einer der im Artikel 136 Abs- 
satz 2. und 3 bezeichnecen Personen, 
2) das Ergebniß der Nachsuchung, 
3) die Erklärungen des Bedtheiligten, 
4) die etwaigen Bemerkungen der übri“,
	        
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