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tung der Anzeigeprotokolle
Forstdienern in Verwahrung zu nehmen
und gehörig zu verzeichnen. Dieses Ver-
zeichniß ist dem Rügeverzeichnisse oder An-
zeigeprotokoll beizulegen.
Die Zurückgabe der Werkzeuge, so
wie der etwa nicht ausgelssten Fuhrwerke
an den Eigenthümer findet erst nach erfolg-
ter rechtskräftiger Aburtheilung und nur
dann statt, wenn entweder der Beschuldigte
freigeserochen worden, oder das verurthei-
lende Erkenntniß vollzogen ist.
Art. 136.
Aus dem Forste entwendete Gegen-
stände können von dem im Artikel 113 er-
mähnten Hilfspersonale bis an den Ort ih-
rer Verwahrung verfolgt und mit vorforg-
lichem Beschlage belegt werden.
Eine Nachsuchung nach entwendeten
Gegenständen in Wohnungen, Gebauden
und angrenzenden geschlossenen Hofräumen
darf jedoch nur in Begleitung eines Poli-
zeibeamten oder Mitgliedes der Gemeinde-
verwaltung vorgenommen werden.
Ist der Ort der Nachsuchung über
eine Stunde von dem Wohnsite des näch-
sten Polizeibeamten oder Mitgliedes der
Gemeindeverwaltung entfernt, so genügt die
Beiziehung eines Forstbediensteten, Gendar,
men oder Flurwächters.
beauftragten.
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Zur Nachsuchung sind, wenn thunlich,
die Hausgenossen beizuziehen.
Art. 137.
Polizeibcamte und Mitglieder der Ge-
meindeverwalzung, sowie die im Artikel 436.
Absatz 3 bezeichneten Personen dürfen sich
der sofortigen Begleitung nicht entschlagen,
wenn sse dazu von dem zur Nachsuchung
Berechtigten unter Angabe der zu verfol-
genden Gegenstände, sowie der etwaigen
Verdachtsgründe aufgefordert werden.
Art. 138.
Von dem begleitenden Polizeibeamten
oder Gemeind s , bezieh-
ungsweise von den im Ariikel“ 136 Absab 3
genannten Personen wird die Oeffnung. der
Thuͤren verfuͤgt, wenn dieselbe von den Be-
wohnern verweigert worden ist.
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Art. 139.
Glaubt der Nachsuchende die entwen-
deten Gegenstände entdeckt zu haben, so hat
er ein besonderes Protokoll zu errichten, und
in demselben vorzutragen:
4) die nach Artikel 137 geschehene Zu-
ziehung einer der im Artikel 136 Abs-
satz 2. und 3 bezeichnecen Personen,
2) das Ergebniß der Nachsuchung,
3) die Erklärungen des Bedtheiligten,
4) die etwaigen Bemerkungen der übri“,