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gen bei der Nachsuchung gegenwärti“
gen Personen.
Das hienach errichtete Protokoll ist
dem Forstrügeverzeichnisse beizulegen und
in diesem vorzumerken.
Art. 140.
Nach Ablauf eines jeden Monats sind
die Forstrügeverzeichnisse abzuschließen und
mit den in den Artikeln 124. und. 139.
erwähnten schriftlichen Anzeigen und Protoz
kollen, sowie den im Artikel 135. bemerkten
Verzeichnissen an das vorgesetzte Forstamt
zu übersenden, welches in die betreffende
Spalte derselben die geeigneten Anträáge
einzusetzen hat.
Art. 141.
#indestens vierzehn Tage vor der Forst-
strasgerichtssttzung sind die im Artikel 140.
erwähnten Rügeverzeichnisse sammt deren
Beilagen an das zuständige Forststrafgericht
zu übersenden.
Gleichzeitig beantragt das Forstamt die
Voxladung der Zeugen und die Beischaffung=
oder sofortige Erhebung der übrigen Be-
weiemittel, wenn er dieselbe für nothwendig
erachteot.
Art. 142.
Von dem Forststrafgerichte sind im
Benehmen mit dem Forstamte in angemesse-
141.
nen Zwischenräumen Tage zur Aburtheilung;
der Forstfrevel zu bestimmen.
Der Zeitraum, binnen welchem solche
Gorsstrafgerichtenzungen anzuberaumen finde-
soll nicht mehr als einen Monat betragen.
Art. 143.
Die Aburtheilung der Forstpolizei=
Uebertretungen erfolgt in abgesondertem Ver-
fahren außerhalb der im Artikel 142. er-
waͤhnten Forststrafgerichtssitzungen.
Dasselbe hat in besonderen Faͤllen auch
bei Forstfreveln zu geschehen, und zwar ins-
besondere in dem Falle eincr Verhaftung,
sawie bei ausgezeichneten Rückfällen.
In solchen Fällen geschieht auch die
Anzeige der Ferstfrevel von den im Arrikel,
120. bezeichneten Forstdiener durch besondere
nach Maßgabe des Artikcls 120. Ziffer 2.
bis 3 und Artikels 122. abzufassende Au-
zeigeprotokolle.
Sowehl bei Forstpolizeiübertretungen
als auch bei Forstfreveln sind die besonderen
Anzeigepretokolle sammt den Beilagen an,
daß vorgesebte Forstamt und von diesem
nach geschehener Beifägung der geeigneten.
Anträge (Artikel 140. und 141. Abs. 2),
an das zusiändige Forststrafgericht zu über-
senden.
Bei Gewohnheitefreveln hat die An-
zeige durch besondere Protokolle zu geschehen,
welche sogleich an das Forstamt, und von