Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1851-1852. (15)

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gen bei der Nachsuchung gegenwärti“ 
gen Personen. 
Das hienach errichtete Protokoll ist 
dem Forstrügeverzeichnisse beizulegen und 
in diesem vorzumerken. 
Art. 140. 
Nach Ablauf eines jeden Monats sind 
die Forstrügeverzeichnisse abzuschließen und 
mit den in den Artikeln 124. und. 139. 
erwähnten schriftlichen Anzeigen und Protoz 
kollen, sowie den im Artikel 135. bemerkten 
Verzeichnissen an das vorgesetzte Forstamt 
zu übersenden, welches in die betreffende 
Spalte derselben die geeigneten Anträáge 
einzusetzen hat. 
Art. 141. 
#indestens vierzehn Tage vor der Forst- 
strasgerichtssttzung sind die im Artikel 140. 
erwähnten Rügeverzeichnisse sammt deren 
Beilagen an das zuständige Forststrafgericht 
zu übersenden. 
Gleichzeitig beantragt das Forstamt die 
Voxladung der Zeugen und die Beischaffung= 
oder sofortige Erhebung der übrigen Be- 
weiemittel, wenn er dieselbe für nothwendig 
erachteot. 
Art. 142. 
Von dem Forststrafgerichte sind im 
Benehmen mit dem Forstamte in angemesse- 
141. 
nen Zwischenräumen Tage zur Aburtheilung; 
der Forstfrevel zu bestimmen. 
Der Zeitraum, binnen welchem solche 
Gorsstrafgerichtenzungen anzuberaumen finde- 
soll nicht mehr als einen Monat betragen. 
Art. 143. 
Die Aburtheilung der Forstpolizei= 
Uebertretungen erfolgt in abgesondertem Ver- 
fahren außerhalb der im Artikel 142. er- 
waͤhnten Forststrafgerichtssitzungen. 
Dasselbe hat in besonderen Faͤllen auch 
bei Forstfreveln zu geschehen, und zwar ins- 
besondere in dem Falle eincr Verhaftung, 
sawie bei ausgezeichneten Rückfällen. 
In solchen Fällen geschieht auch die 
Anzeige der Ferstfrevel von den im Arrikel, 
120. bezeichneten Forstdiener durch besondere 
nach Maßgabe des Artikcls 120. Ziffer 2. 
bis 3 und Artikels 122. abzufassende Au- 
zeigeprotokolle. 
Sowehl bei Forstpolizeiübertretungen 
als auch bei Forstfreveln sind die besonderen 
Anzeigepretokolle sammt den Beilagen an, 
daß vorgesebte Forstamt und von diesem 
nach geschehener Beifägung der geeigneten. 
Anträge (Artikel 140. und 141. Abs. 2), 
an das zusiändige Forststrafgericht zu über- 
senden. 
Bei Gewohnheitefreveln hat die An- 
zeige durch besondere Protokolle zu geschehen, 
welche sogleich an das Forstamt, und von
	        
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