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In Faͤllen, wo Gefahr auf Verzug
aftet, kann der Richter die im ersten Ab-
satze angegebene Frist von drei freien
Tagen durch besondere Verfügung ent-
sprechend abkürzen, von welcher Verfügung
in der Vorladung ausdrückliche Erwähnung
zu machen ist.
Art. 148.
Ist der Vorzuladende in seiner Woh-
nung nicht zu treffen, so gilt die Ladung
als geschehen, wenn der Gerichtodiener die
Abschrift der betreffenden Stelle des Ver-
zeichnisses den in der Wohnung befindlichen
mündigen Familiengliedern oder Dienern,
oder im Falle Niemand in der Wohnung
zu finden ist, dem Gemeindevorstande recht-
zeitig zugestellt hat.
Der Gemeindevorstand ist verpflichter,
die ihm übergebene Abschrift sogleich an
den Vorzuladenden gelangen zu lassen.
Art.
Die Vorladung geschieht durch offent-
lichen Anschlag am Gerichtssitze, während
eines Zeitraumes von acht Tagen vor der
Verhandlung,
1) wenn sich der Beschuldigte oder die
civilverantwortliche Person im Auslande
aufhält, und die Zustellung der Ladung
im dortigen Wohn; oder Aufenthalts-
orte verweigert worden ist,
149.
146
2) wenn der Wohn= oder Aufenthaltsort
unbekannt ist.
Arr. 150.
Die Verhandlung und Aburtheilung
ist mündlich und öffentlich.
Art. 151.
Der Richter handhabt die Ruhe und
Ordnung während der Sitzung.
Er ist berechtige, diesenigen, welche die
Ruhe und Ordnung stören, nöthigen Falles
aus dem Sitzungslokale entfernen und nach
Umständen bis zu vierundzwanzig Stunden
in Haft bringen zu lassen.
Art. 152.
Die auf eigene Wahrnehmung ge-
gründeten, in den Forstrügeverzeichnissen
oder in besonderen Anzeigeprotokollen vor-
schriftemäßig bezeugten Angaben verpflich-
teter Hilfspersonen der Forststrafgerichtsbar-
keit haben volle Beweiskraft, vorbehaltlich
des Gegenbeweises.
Art. 153.
Die Beureheilung der Beweiskraft,
welche den übrigen Beweismitteln, insbe-
sondere den im Aclikel 139 bezeichneten
Protokollen zukömmt, ist dem richterlichen
Ermessen überlassen.