Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1851-1852. (15)

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In Faͤllen, wo Gefahr auf Verzug 
aftet, kann der Richter die im ersten Ab- 
satze angegebene Frist von drei freien 
Tagen durch besondere Verfügung ent- 
sprechend abkürzen, von welcher Verfügung 
in der Vorladung ausdrückliche Erwähnung 
zu machen ist. 
Art. 148. 
Ist der Vorzuladende in seiner Woh- 
nung nicht zu treffen, so gilt die Ladung 
als geschehen, wenn der Gerichtodiener die 
Abschrift der betreffenden Stelle des Ver- 
zeichnisses den in der Wohnung befindlichen 
mündigen Familiengliedern oder Dienern, 
oder im Falle Niemand in der Wohnung 
zu finden ist, dem Gemeindevorstande recht- 
zeitig zugestellt hat. 
Der Gemeindevorstand ist verpflichter, 
die ihm übergebene Abschrift sogleich an 
den Vorzuladenden gelangen zu lassen. 
Art. 
Die Vorladung geschieht durch offent- 
lichen Anschlag am Gerichtssitze, während 
eines Zeitraumes von acht Tagen vor der 
Verhandlung, 
1) wenn sich der Beschuldigte oder die 
civilverantwortliche Person im Auslande 
aufhält, und die Zustellung der Ladung 
im dortigen Wohn; oder Aufenthalts- 
orte verweigert worden ist, 
149. 
146 
2) wenn der Wohn= oder Aufenthaltsort 
unbekannt ist. 
Arr. 150. 
Die Verhandlung und Aburtheilung 
ist mündlich und öffentlich. 
Art. 151. 
Der Richter handhabt die Ruhe und 
Ordnung während der Sitzung. 
Er ist berechtige, diesenigen, welche die 
Ruhe und Ordnung stören, nöthigen Falles 
aus dem Sitzungslokale entfernen und nach 
Umständen bis zu vierundzwanzig Stunden 
in Haft bringen zu lassen. 
Art. 152. 
Die auf eigene Wahrnehmung ge- 
gründeten, in den Forstrügeverzeichnissen 
oder in besonderen Anzeigeprotokollen vor- 
schriftemäßig bezeugten Angaben verpflich- 
teter Hilfspersonen der Forststrafgerichtsbar- 
keit haben volle Beweiskraft, vorbehaltlich 
des Gegenbeweises. 
Art. 153. 
Die Beureheilung der Beweiskraft, 
welche den übrigen Beweismitteln, insbe- 
sondere den im Aclikel 139 bezeichneten 
Protokollen zukömmt, ist dem richterlichen 
Ermessen überlassen.
	        
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