Art. 154.
Der bei der Verhandlung anwesende
Forstmeister oder dessen Stellvertreter (Ar-
tikel 144) ertheilt die etwa nöthigen Er-
läuterungen.
Er kann an die zu vernehmenden Per-
sonen Fragen stellen, nachdem er von dem
Richter hiezu das Wort erhalten hat.
Art. 155.
Am Schluße der Verhandlung kann
der Forstmeister oder dessen Seellvertreter
die im Artikel 140 erwähnten Anträge
nöthigen Falles näher begründen, oder auch
na dem Ergebnisse der Verhandlung ab-
aͤndern.
Der Beschuldigte und die civilverant-
wortlichen Personen sind hierauf mit ihrer
Vercheidigung zu hören.
Art. 156.
Das Ergebniß der Verhandlung, se-
wie das Urtheil des Forsistrafgerichts wird
in die betrefsende Spalte des Forstrüge-
Verzeichnisses, beziehungsweise in das be-
sondere Anzcigeprotekoll eingetragen, und
das Urtheil auf der Stelle verkündet.
An die vei der Verhandlung nicht Er-
schienenen geschieht die Verkündung durch
Zustellung elner beglaubigten Abschrist des
Urtheils, oder, um Falle des Artikels 149
durch öffentlichen Anschlag &4m Gerichts-
148
sitze während eines Zeitraumes von acht
Tagen.
Art. 157.
Die Forfkstrafgerichte haben über alle
bestrasten Forstfrevler in alphabetischer Ord-
nung ein Verzeichniß nach Gemeinden an-
zulegen, und in dasselbe die ausgesprochench
Strasen unter genauer Angabe des Tages,
an welchem der Frevel verübt und das
Strafurtheil erlassen wurde, sowie auch
unter genauer Angabe der Beschaffenhei#t
des Frevels einzutragen.
Hat der Frevler seinen Wohnort nicht
in dem Bezirke desjenigen Forststrafgerichts,
bei welchem er bestraft wurde, so ist eine
Abschrift des rechtskräftigen Strafurtheils
an das Forststrafgericht des Wohnortes zur
Ergänzung des erwähnten Veczzeichnisses zu
übersenden.
Zu demselben Zwecke werden durch
die Staatsanwälte Abschriften der in zweiter
Jnstanz gefällten rechtskräftigen Strafurtheile
an das Forststrafgericht deo Wohnortes
des Freolers übersendet.
Die Forstmeister und deren Stellver-
treter sind ermächtigt, die erwähnten Ver-
zeichnisse jederzeit einzusehen und ven den-
selben Abschriften zu nehmen.
Art. 158.
Jede Forstpolizei = Uebertcetung, sowie
jeder Forstsrevel soll, wenn möglich, sogleich