149
in der erstmaligen Sitzung abgeurtheilt
werden.
Sind Ergänzungen nöthig, so wird
die Verhandlung und Aburtheilung ent-
weder auf einen hiefür besonders zu bezeich-
nenden Tag oder auf die nächste regelmäßige
Forststrafgerichtssitzung verlegt.
Den Betheiligten ist dieses sogleich
mit dem Beifügen zu eröffnen,
1) daß sie die für nothwendig erachteten
Ergänzungen bis zu der nächsten Ver-
handlung beizubringen haben;
2) daß bet dieser die endliche Aburehei-
lung auch dann erfolgen werde, wenn
sie nicht dazu erschienen sind.
Art. 159.
Hat der Beschulbigte oder eine civil-
verantwortliche Person unter bestimmter An-
gabe des Rechtstitels oder der Besstzhand-
lungen eine Eigenthums= oder andere Be-
rechtigung vorgeschützt, vermöge welcher die
That gar nicht oder in einer andern Weise
strafbar erscheint, so wird, wenn dieses Vor-
bringen nicht wegen offenbarer Unrichtigkeit
sofort verwerflich ist, der in der Anzeige
genannte Waldbesitzer (bei Gemeinde-, Stif-
tungs= und Körperschaftswaldungen die be-
treffende Verwaltung, bei Staatswaldungen
das einschlägige Forstamt), und zwar, wenn
dieß méglich, sogleich in der Sitzung münd-
150
lich, andern Falls schrifclich durch das Forst-
Scrasgericht von diesem Vorbringen mit der
Aufforderung in Kenntniß gesetzt, sich über
die aufgestellten Behauptungen alsbald oder
in einer bestimmten kurzen Frist zu erklären.
Erfolgt die Erklárung nicht in der-
selben Sitzung, so ist die Aburtheilung auf
die folgende Sitzung zu verschieben.
Erkennt der Aufgeforderte die behaup-
tete Berechtigung an, so ist der Beschul-
digte freizusprechen, beziehungsweise nur die
unter der Annahme der Berechtigung ver-
wirkte Strase gegen ihn zu verhängen. In
allen anderen Fällen stehe dem Beschuldig-
ten und den als eivillverantwortlich vorge-
ladenen Personen das Recht zu, vor dem
Forststrafgerichte entweder sogleich oder in
einer vorgesetzten Frist darzuthun, daß sie
sich im Besitze des behauptsten Eigenthums
oder der behaupteten Berecheigung befinden.
Erachtet das Forststrafgericht diesen Be-
weis für erbracht, so hat es auch in die-
sem Falle den Beschuldigeen froizusprechen,
beziehungsweise nur auf die unter Annahme
der Berechtigung verwirkte Strafe zu er-
kennen. Erachtet es, der Besitz sei nicht
nachgewiesen, so haben sich der Beschuldigte
und die civilverantwortlichen Personen so-
gleich darüber zu erklären, ob sie ihren An-
spruch bei dem zuständigen Civilgerichte gel-
tend machen wollen. Im verneinenden Falle
ist sofort ohne weitere Rücksicht auf ihr be-
1#