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hauptetes Recht über die ihnen zur Last ge-
legte That zu entscheiden, im bejahenden
Falle aber die Aburtheilung der Sache in
eine spätere Sihung zu verschieben, welche
wenigstens auf drei Monate hinaus verlege
werden muß. Hierbel ist den Betheiligten
ausdrücklich zu bemerken, daß sie in jener
Sibung den Nachweis liefern müssen, daß
inzwischen der cioilrechtliche Anspruch von
dem Walbbesitzer anerkannt, oder daß über
denselben ein Streit bei dem Civilrichter
anhängig gemachte wurde, widrigenfalls auf
ihr Vorbringen keine Rücksicht mehr ge-
nommen werde. Liefern sie in der fesigeseß-
ten Sißung diesen Nachweis, so bleibt die
Aburtheilung so lang ausgeseßt, bis eine
den Besiß oder das Recht betreffende rechts-
kräftige Entscheidung beigebracht wird. Bis
dahin bleibt die Verjährung der forststraf-
rechtlichen Verfolgung unterbrechen.
Art. 160.
Die nach dem vorhergehenden Artikel
durch die Forsistrasgerichte erlassenen Ent-
scheidungen, woduich das Vorschütßen ei-
ner Berechtigung für offenbar unrichtig er-
klärt, oder über den Besib crkann wird,
sind ohne Einfluß auf das Civilrechtsver-
haͤltniß.
Art. 161.
Wer ungeachtet dessen, daß er eine
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Eigenthums= oder andere Berechtigung vor-
schubre, in Folge einer der Besiimmungen
des Artikels 159 bereits einmal verurtheilr
worden ist, bann bei einer neuen sirafba-
ren Handlung die Aufschiebung der Abur-
theilung nur alsdann verlangen, wenn er
den Nachweis einer wegen des fraglichen
Anspruches wirklich anhängigen Cioilklage
sogleich vorlegt.
Art. 162.
Wenn der Beschuldigte oder die ci-
vilverantwortliche Person ungeachtet der
geschehenen Vorladung zur Forststrafgerich:s-
sihung weder persönlich, noch durch Bevoll-
mächtigte erschienen sind, so erfolgt die Ver-
handlung und Aburtheilung in ihrer Ab-
wesenheit.
Zur Legitimation des Bevollmächtig-
ten genügt cine vom Gemeindevorfande
beglaubigte Yrivatvollmacht.
Hat der Beschuldigte sich durch einen
Bevollmächtigten verereten lassen, so lann
das Gericht sein persönliches Erscheinen
verfügen, wenn dieß zur Aufklärung der
Sache nothwendig erscheint.
Art. 163.
Gegen das nach Artikel 162 Absaß 1
im Ungehorsamsverfahren erlassene Urtheil
steht dem Verurtheilten das Rechtsmittel
des Einspruches zu. Dieser muß innerhalb