Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1851-1852. (15)

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hauptetes Recht über die ihnen zur Last ge- 
legte That zu entscheiden, im bejahenden 
Falle aber die Aburtheilung der Sache in 
eine spätere Sihung zu verschieben, welche 
wenigstens auf drei Monate hinaus verlege 
werden muß. Hierbel ist den Betheiligten 
ausdrücklich zu bemerken, daß sie in jener 
Sibung den Nachweis liefern müssen, daß 
inzwischen der cioilrechtliche Anspruch von 
dem Walbbesitzer anerkannt, oder daß über 
denselben ein Streit bei dem Civilrichter 
anhängig gemachte wurde, widrigenfalls auf 
ihr Vorbringen keine Rücksicht mehr ge- 
nommen werde. Liefern sie in der fesigeseß- 
ten Sißung diesen Nachweis, so bleibt die 
Aburtheilung so lang ausgeseßt, bis eine 
den Besiß oder das Recht betreffende rechts- 
kräftige Entscheidung beigebracht wird. Bis 
dahin bleibt die Verjährung der forststraf- 
rechtlichen Verfolgung unterbrechen. 
Art. 160. 
Die nach dem vorhergehenden Artikel 
durch die Forsistrasgerichte erlassenen Ent- 
scheidungen, woduich das Vorschütßen ei- 
ner Berechtigung für offenbar unrichtig er- 
klärt, oder über den Besib crkann wird, 
sind ohne Einfluß auf das Civilrechtsver- 
haͤltniß. 
Art. 161. 
Wer ungeachtet dessen, daß er eine 
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Eigenthums= oder andere Berechtigung vor- 
schubre, in Folge einer der Besiimmungen 
des Artikels 159 bereits einmal verurtheilr 
worden ist, bann bei einer neuen sirafba- 
ren Handlung die Aufschiebung der Abur- 
theilung nur alsdann verlangen, wenn er 
den Nachweis einer wegen des fraglichen 
Anspruches wirklich anhängigen Cioilklage 
sogleich vorlegt. 
Art. 162. 
Wenn der Beschuldigte oder die ci- 
vilverantwortliche Person ungeachtet der 
geschehenen Vorladung zur Forststrafgerich:s- 
sihung weder persönlich, noch durch Bevoll- 
mächtigte erschienen sind, so erfolgt die Ver- 
handlung und Aburtheilung in ihrer Ab- 
wesenheit. 
Zur Legitimation des Bevollmächtig- 
ten genügt cine vom Gemeindevorfande 
beglaubigte Yrivatvollmacht. 
Hat der Beschuldigte sich durch einen 
Bevollmächtigten verereten lassen, so lann 
das Gericht sein persönliches Erscheinen 
verfügen, wenn dieß zur Aufklärung der 
Sache nothwendig erscheint. 
Art. 163. 
Gegen das nach Artikel 162 Absaß 1 
im Ungehorsamsverfahren erlassene Urtheil 
steht dem Verurtheilten das Rechtsmittel 
des Einspruches zu. Dieser muß innerhalb
	        
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