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kommen die allgemeinen Bestimmungen über
das Erekutionsversahren der Koͤniglichen
Rentaͤmter zur Anwendung.
Sind mit Beschlag belegte Gegen-
stände vorhanden, o ist die Hilfsvollstreck-
ung vorerst an diesen vorzunehmen.
Art. 174.
In den durch Artikel 132 und 134
bezeichneten Fällen sind die rechtskräftig er-
kannten Geldstrafen sammt dem Werth und
Schadenersaße, sowie den Kofsten sogleich
aus dem hinterlegten Betrage, beziehungs-
weise aus dem in amtlicher Verwahrung
befindlichen Versteigerungserlöse zu erheben.
Art. 175.
Kann die Zahlung nur theilweise bei-
getrieben werden, so gehe das Bezahlte zu-
erst auf Rechnung der Kosten, hicnach des
Werth-, sodann des Schadenersatzes und
zuletzt der Geldstrafe.
Art. 176.
Gebühre der Betrag des Werth= und
Schadenersatzes Gemeinden, Siiftungen,
Körperschaften oder Privatpersonen, so ist
derselbe mit einem Verzeichnisse über die
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nicht einbringlichen Ersatzbetrdge den Be-
rechtigten hinauszugeben.
Den Berechtigten ist überlassen, die
Kals nicht einbringlich bezeichneren Ersatzbe-
träge selbst beizutreiben.
Art. 177.
Ist der Thatbestand eines Frevels her-
gestellt, der Frevler selbst aber nicht ent-
deckt worden, so sind die mit Beschlag be-
legten Gegenstände, insoserne dieselben nicht
schon zufolge der Bestimmung des Artikels
134 rersteigert wurden, nach Verlauf von
drei Monaten, — vom Tage des Beschla-
ges an gerechnet, — der Versteigerung zu
unterwerfen.
Aus dem Erlöse werden vorerst die
in Folge der Beschlagnahme erlaufenen
Kosten, sowie die Gerichtskosten, hienach
der Werth- und zuletzt der Schadenersatz
erhoben.
Werth= und Schadensersatz sind von dem
Forstrafgerichte auf den Grund des Forst-
rügeverzeichnisses, beziehungsweise des An-
zeigeprotokolles festzustellen.
Art. 178.
In allen Fallen ist der nach Erheb-
ung der Kosten, des Werth= und Schaden-
ersatzes, sowie der Geldstrafe verbleibende