Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1851-1852. (15)

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kommen die allgemeinen Bestimmungen über 
das Erekutionsversahren der Koͤniglichen 
Rentaͤmter zur Anwendung. 
Sind mit Beschlag belegte Gegen- 
stände vorhanden, o ist die Hilfsvollstreck- 
ung vorerst an diesen vorzunehmen. 
Art. 174. 
In den durch Artikel 132 und 134 
bezeichneten Fällen sind die rechtskräftig er- 
kannten Geldstrafen sammt dem Werth und 
Schadenersaße, sowie den Kofsten sogleich 
aus dem hinterlegten Betrage, beziehungs- 
weise aus dem in amtlicher Verwahrung 
befindlichen Versteigerungserlöse zu erheben. 
Art. 175. 
Kann die Zahlung nur theilweise bei- 
getrieben werden, so gehe das Bezahlte zu- 
erst auf Rechnung der Kosten, hicnach des 
Werth-, sodann des Schadenersatzes und 
zuletzt der Geldstrafe. 
Art. 176. 
Gebühre der Betrag des Werth= und 
Schadenersatzes Gemeinden, Siiftungen, 
Körperschaften oder Privatpersonen, so ist 
derselbe mit einem Verzeichnisse über die 
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nicht einbringlichen Ersatzbetrdge den Be- 
rechtigten hinauszugeben. 
Den Berechtigten ist überlassen, die 
Kals nicht einbringlich bezeichneren Ersatzbe- 
träge selbst beizutreiben. 
Art. 177. 
Ist der Thatbestand eines Frevels her- 
gestellt, der Frevler selbst aber nicht ent- 
deckt worden, so sind die mit Beschlag be- 
legten Gegenstände, insoserne dieselben nicht 
schon zufolge der Bestimmung des Artikels 
134 rersteigert wurden, nach Verlauf von 
drei Monaten, — vom Tage des Beschla- 
ges an gerechnet, — der Versteigerung zu 
unterwerfen. 
Aus dem Erlöse werden vorerst die 
in Folge der Beschlagnahme erlaufenen 
Kosten, sowie die Gerichtskosten, hienach 
der Werth- und zuletzt der Schadenersatz 
erhoben. 
Werth= und Schadensersatz sind von dem 
Forstrafgerichte auf den Grund des Forst- 
rügeverzeichnisses, beziehungsweise des An- 
zeigeprotokolles festzustellen. 
Art. 178. 
In allen Fallen ist der nach Erheb- 
ung der Kosten, des Werth= und Schaden- 
ersatzes, sowie der Geldstrafe verbleibende
	        
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