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Rest des Versteigerungserlöses oder des zur
Sicherheic hinterlegten Berrages dem Ei-
genthumer zurückzugeben.
Int der Eigenthümer der mit Beschlag
belegten Gegenstände unbekannt, so füälle
jener Rest nach Verlauf eines Jahres, vom
Tage der Versteigerung an gerechnet, —
der Staatskasse zu.
Art. 179.
In so ferne nicht durch die allgemei-
nen oder besonderen Bestimmungen des
gegenwärtigen Gesehes über das strasgericht-
liche Verfahren unmirtelbar oder mittelbar
etwas Anderes verordnet ist, kommen die
über die Behandlung der Vergehensfälle
bestehenden Vorschriften in Anwendung, je-
doch nur bis zum Eintritte allgemeiner ge-
setzlicher Bestimmungen über das Verfah-
ren in Polizeistrassachen, welche sodann auch
hier in Anwendung treten.
Sechste Abtheilung.
Schlußbestimmungen.
Art.
Der Tag, an welchem das gegenwer-
tige, für die Landestheile diesseits des Rhei-
nes bestimmte und im Gesetzblacte zu ver-
kündende Gesetz in Wirksamkeit tritt, wird
vorbehaltlich der Bestimmungen der Artikel
180.
160!
32. Absag 5. Ar#kel 31. und Ar##kel 42.
Absatz 1. durch Regierungs Verordnung
festgeselzt.
Es darf jedoch dieser Tag nicht uͤber
ein Jahr nach der Verkündung des Gese-
bes hinauegesetzt werden.
Art. 181.
Mit dem Tage, an welchem das ge-
genwärtige Geseßz in Wirksamkeit tritt, wer-
den die den vorstehenden Borschriften ent-
gegenstehenden Bestimmungen der derma-
ligen Gesetze, über Forstberechtigungen, dann
alle früheren Gesetze, Verordnungen und Ge-
wohnheltsrechte über die Forstpolizei sowie über
die Forstpolizeinbertretungen und Forstfrevel
ausser Wirksamkeit gesetze, vorbehaltlich sedoch
der im Artikel 41 erwähnten Alpen= und
Weideordnungen und der Bestimmungen der
Artikel 182. und 18)., sowie unbeschadet
der mie anderen Staaten über die Verhüt-
ung und Bestrafung der in den Grenzwald-
ungen verübten Forstfrevel abgeschlossenen
Verträge.
Art. 182.
Insoferne die Strafbestimmungen des
gegenwärtigen Gesetzes milder find, als die
der früheren Gesetze, Verordnungen und
Gewohnheitsrechte, sinden dieselben auch auf
solche Forstpolizeinbertretungen und Forst-
frevel Anwendung, welche zwar vor dem
Tage, an welchem dieses Gesetz in Wirk-