Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1851-1852. (15)

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Rest des Versteigerungserlöses oder des zur 
Sicherheic hinterlegten Berrages dem Ei- 
genthumer zurückzugeben. 
Int der Eigenthümer der mit Beschlag 
belegten Gegenstände unbekannt, so füälle 
jener Rest nach Verlauf eines Jahres, vom 
Tage der Versteigerung an gerechnet, — 
der Staatskasse zu. 
Art. 179. 
In so ferne nicht durch die allgemei- 
nen oder besonderen Bestimmungen des 
gegenwärtigen Gesehes über das strasgericht- 
liche Verfahren unmirtelbar oder mittelbar 
etwas Anderes verordnet ist, kommen die 
über die Behandlung der Vergehensfälle 
bestehenden Vorschriften in Anwendung, je- 
doch nur bis zum Eintritte allgemeiner ge- 
setzlicher Bestimmungen über das Verfah- 
ren in Polizeistrassachen, welche sodann auch 
hier in Anwendung treten. 
Sechste Abtheilung. 
Schlußbestimmungen. 
Art. 
Der Tag, an welchem das gegenwer- 
tige, für die Landestheile diesseits des Rhei- 
nes bestimmte und im Gesetzblacte zu ver- 
kündende Gesetz in Wirksamkeit tritt, wird 
vorbehaltlich der Bestimmungen der Artikel 
180. 
160! 
32. Absag 5. Ar#kel 31. und Ar##kel 42. 
Absatz 1. durch Regierungs Verordnung 
festgeselzt. 
Es darf jedoch dieser Tag nicht uͤber 
ein Jahr nach der Verkündung des Gese- 
bes hinauegesetzt werden. 
Art. 181. 
Mit dem Tage, an welchem das ge- 
genwärtige Geseßz in Wirksamkeit tritt, wer- 
den die den vorstehenden Borschriften ent- 
gegenstehenden Bestimmungen der derma- 
ligen Gesetze, über Forstberechtigungen, dann 
alle früheren Gesetze, Verordnungen und Ge- 
wohnheltsrechte über die Forstpolizei sowie über 
die Forstpolizeinbertretungen und Forstfrevel 
ausser Wirksamkeit gesetze, vorbehaltlich sedoch 
der im Artikel 41 erwähnten Alpen= und 
Weideordnungen und der Bestimmungen der 
Artikel 182. und 18)., sowie unbeschadet 
der mie anderen Staaten über die Verhüt- 
ung und Bestrafung der in den Grenzwald- 
ungen verübten Forstfrevel abgeschlossenen 
Verträge. 
Art. 182. 
Insoferne die Strafbestimmungen des 
gegenwärtigen Gesetzes milder find, als die 
der früheren Gesetze, Verordnungen und 
Gewohnheitsrechte, sinden dieselben auch auf 
solche Forstpolizeinbertretungen und Forst- 
frevel Anwendung, welche zwar vor dem 
Tage, an welchem dieses Gesetz in Wirk-
	        
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