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Art. 2.
Dagegen ist der Grundbesitzer — wenn
er nicht in Folge der Artikel 16, 28 und
29 des Grundentlastungsgesetzes vom 4.
Juni 184 8 die treffende Steuer selbst zu
übernehmen hat — befuge, von denjenigen,
welche zum Bezug steuerbarer Reallasten
berechtigt sind, für jeden Gulden des steuer-
baren Bezuges vier Kreuzer als Steuer-
beitrag in Anspruch zu nehmen.
In der Pfalz bleibt es bei dem, was
der 9. 4 Absaß 3 des Grundsteuergesetzes
vorschreibt.
Art. 3.
Der Betrag des steuerbaren Bezuges
ist ferner nach den Bestimmungen des
Grundsieuergesetzes, insbesondere dem F. 6.
und Capitel IV. desselben zu bemessen.
Die Regulirung dieses Betrages er-
168.
folgt auf Verlangen der Betheiligeen tar-
und stempelfrei durch die Distriktspolizeibe
hörden gemeinschaftlich mit den Rentäm-
tern, gegen deren Festsetzung binnen 30
Tagen eine Berufung an die einschlägige
Kreisregierung, Kammer des Innern, als
letzte Instanz, gestattet ist.
Art. 4.
Eine Liquidation und Catastrirung der
steuerbaren Reallasten hat demnach von
Seite der Cataster-Commission ferner nicht
mehr stattzufinden.
Die Artikel 1 und 2 des gegenwär-
tigen Gesetzes haben für einen jeden Amts-
bezirk in Wirksamkeit zu treten, sobald
die daselbst zur Zeit in Uebung bestehenden
definitiven Grundstenerkataster hienach be-
richtigt sein werden.
Gegeben München, den 28. März 1852.
Mar.
F. d. Pfordten. v. Kleinschrod. Dr. v. Aschenbrenner. Dr. v. MNingelmann.
v. tüder.
v. Zvehl.
Nach dem Befehle Seiner Majestär des Königs:
der Generalsecretär des Staaterathes,
Jeb. von Kobell.