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höchstens vier ein halb vom Hundert aus
dem Bau= und Einrichtungsbapitale der
durch einen Actienverein zu erbauenden Ei-
senbahn von Neustadt über Landau bis an
die Landesgränze bei Weissenburg zum An-
schlusse an eine von da nach Straßburg zu
führende Eisenbahn, vom Tage der Voll=
endung und Eröffnung der ersteren gerech-
net, auf fünfundzwanzig Jahre zu überneh-
men, wogegen jedenfalls nach neunundnenn-
zig Jahren diese Bahn unentgeltlich dem
Staate heimzufallen hat.
Art. 2.
Für den Fall der Herstellung einer
Eisenbahn von Ludwigshafen bis an die
Candesgränze bei Worms, zum Aunschlusse
an eine Worms-Mainzer-Bahn, von Seite
der Abtiengesellschaft der pfälzischen Lud-
wigsbahn wird die königliche Staatsschul-
demilgungs = Commission ermächtiget, die
durch Artikel 1. des Gesehes vom 25. Au-
gust 1843 für die Ludwigshafen= Bexba=
cher-Eisenbahn bewilligte Gewährleistung
eines jährlichen Zinsertrages vos vier vom
’
1765
kapitale auch auf das Bau- und Einrich-
tungskapital für die neue Bahnstrecke als
einer mit der pfälzischen Ludwigsbahn voll-
ständig vereinigten und mit dieser an den
Staat unentgeltlich heimfallenden Zweig-
bahn auszudehnen.
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Art. 3.
Die Staatöregierung ist erforderlichen
Falles ermächtiget, bei Hersiellung der Lud-
wigshafen-Wormser-Bahn durch die im
Artikel 2. benannte Gesellschaft das könig-
liche Acrar durch Abnahme von Aktien im
Maximalbetrage von Einer Million Vier-
hundert Tausend Gulden für Rechnung der-
Eisenbahnbau-Dotationskassa; welche ihrer,
seits diese Actien nach Maßgabe ihres Be-
darfes und der sich ergebenden, günstigen
Gelegenheir wieder zu verwerthen hat, zu.
betheiligen.
Art. 4.
Die Mittel zu dem im Artikel 1. und
Hundert aus dem Ban und Einrichtungs= 2. bezeichneten Zinszuschusse sind im Falle