Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1851-1852. (15)

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höchstens vier ein halb vom Hundert aus 
dem Bau= und Einrichtungsbapitale der 
durch einen Actienverein zu erbauenden Ei- 
senbahn von Neustadt über Landau bis an 
die Landesgränze bei Weissenburg zum An- 
schlusse an eine von da nach Straßburg zu 
führende Eisenbahn, vom Tage der Voll= 
endung und Eröffnung der ersteren gerech- 
net, auf fünfundzwanzig Jahre zu überneh- 
men, wogegen jedenfalls nach neunundnenn- 
zig Jahren diese Bahn unentgeltlich dem 
Staate heimzufallen hat. 
Art. 2. 
Für den Fall der Herstellung einer 
Eisenbahn von Ludwigshafen bis an die 
Candesgränze bei Worms, zum Aunschlusse 
an eine Worms-Mainzer-Bahn, von Seite 
der Abtiengesellschaft der pfälzischen Lud- 
wigsbahn wird die königliche Staatsschul- 
demilgungs = Commission ermächtiget, die 
durch Artikel 1. des Gesehes vom 25. Au- 
gust 1843 für die Ludwigshafen= Bexba= 
cher-Eisenbahn bewilligte Gewährleistung 
eines jährlichen Zinsertrages vos vier vom 
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1765 
kapitale auch auf das Bau- und Einrich- 
tungskapital für die neue Bahnstrecke als 
einer mit der pfälzischen Ludwigsbahn voll- 
ständig vereinigten und mit dieser an den 
Staat unentgeltlich heimfallenden Zweig- 
bahn auszudehnen. 
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Art. 3. 
Die Staatöregierung ist erforderlichen 
Falles ermächtiget, bei Hersiellung der Lud- 
wigshafen-Wormser-Bahn durch die im 
Artikel 2. benannte Gesellschaft das könig- 
liche Acrar durch Abnahme von Aktien im 
Maximalbetrage von Einer Million Vier- 
hundert Tausend Gulden für Rechnung der- 
Eisenbahnbau-Dotationskassa; welche ihrer, 
seits diese Actien nach Maßgabe ihres Be- 
darfes und der sich ergebenden, günstigen 
Gelegenheir wieder zu verwerthen hat, zu. 
betheiligen. 
Art. 4. 
Die Mittel zu dem im Artikel 1. und 
Hundert aus dem Ban und Einrichtungs= 2. bezeichneten Zinszuschusse sind im Falle
	        
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