Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundfünfzigster Jahrgang. 1890. (51)

54

—

w

*

E

S

1890.

C.  Verfahren  in  belegten  Krankenräumen.

.  Kann  der  Kranke  nicht  in  ein  Krankenhaus  gebracht  werden,  so  ist  in  seinem

Hause  für  ihn  wo  möglich  ein  vom  übrigen  Verkehr  abgesonderter  Raum
zu  wählen.
Unbedingt  erforderlich  und  auszuführen  sind:
a)  täglich  sorgfältige  Reinigung  des  Kranken,
b)  österer  Wechsel  der  Bett,  und  Leibwäsche  und
e)  tãglich  gründliche  Reinigung  des  Krankenzimmers  mittelst  Sublimat=  oder
5ige  Karbollösung,  wobei  jedoch  jede  Erregung  von  Staub  zu  vermeiden
  ist.
Bei  den  unter  A  a  genannten  Krankheiten  ist  darauf  zu  halten,  daß  außer
den  von  dem  Kranken  zuletzt  getragenen  Kleidern  auch  die  zur  Zeit  daselbst
befindlichen  Möbel  und  Gebrauchsgegenstände  im  Krankenzimmer  verbleiben
und  daß  die  von  dem  Kranken  gebrauchten  Sachen  nicht  anderweit  benutzt
werden.  Ist  die  Enfernung  einzelner  Gegenstände  aus  dem  Krankenzimmer
nicht  zu  umgehen,  so  sind  dieselben  vor  der  Benutzung  zu  desinfziren.

.  Die  von  dem  Kranken  während  der  Krankheit  benutzten  Leib.  und  Bettwäschestücke

  und  Kleider,  sowie  zum  Aufwischen  des  Zimmers  gebrauchten
Tücher  sind  mit  Kaliseisenlauge  eine  halbe  Stunde  zu  kochen  und  mit
Wasser  gründlich  auszuwaschen.

Alle  bei  dem  Kranken  benutzten  Verbandstücke  sind  sofort  zu  verbrennen,  die
gebrauchten  Instrumente  auszukochen  und  mit  fünfprozentiger  Karbollösung
zu  reinigen.

Alle  Absonderungen  des  Kranken  und  zwar  insbesondere:

a)  bei  Cholera:  Erbrochenes,  Stuhlgang  und  Harn;
b)  bei  Typhus,  Darmschwindsucht  und  Ruhr:  Stuhlgang;
)  bei  Blattern,  Scharlach,  Diphtherie  und  Lungenschwindsucht:  Auswurf
und  Nasenschleim
sind  in  Gefäße  aufzunehmen,  welche  mit  fünsprozentiger  Karbol=  oder  mit
Sublimatlösung  bis  zu  einem  Viertel  gefüllt  sind  und  wo  es  möglich  ist  in
eine  eigens  dazu  gegrabene  Grube  zu  enkleeren  und  sofort  mit  Erde  zu  bedecken.
Aborte  sollen  in  den  unter  a  und  b  im  Vorstehenden  bezeichneten  Krankheitsfllen
  nicht  benutzt  werden.  Wenn  dies  gleichwohl  geschehen,  so  sind
die  Sitbretter  und  Abslußtrichter  mit  Karbol,  oder  Sublimatlösung  gründlich
  abzuscheuern  und  abzuspielen  und  die  Dejecte  zu  desiuffziren.