Full text : Der Belagerungszustand, insbesondere in seiner Bedeutung für Strafrecht und Strafprozess.

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Bundesgebiet  als  zulässig  erklärt,  und  wenn  der  Strafgesetzentwurf
  die  Todesstrafe  soweit  verengt,  dann
glaubten  die  Regierungen  wohl  auf  Ihre  Zustimmung
rechnen  zu  dürfen,  wenn  er  für  die  Ausnahmefälle
  des  Belagerungszustandes  das,  was  bundesgesetzlich
  bereits  besteht,  aufrecht  erhalten
wollte.

Wir  glauben,  daß §  4  auch  im  Belagerungszustand
zur  Anwendung  gebracht  werden  müsse,  wenn  anders
nicht  die  ganze  Erklärung  des  Belagerungszustandes  eine
leere,  wirkungslose  bleiben  soll.«)

Alles  das  ergibt  den  zwingenden  Schluß,  daß  die
Anwendung  des  §  4  EGStGB.  sich  auf  die  Dauer  des
Kriegszustandes  beschränkt  und  daß  nach  dessen  Aufhören
  die  ordentlichen  Gerichte  gemäß  §  15  BZG.  wieder
nach  den  ordentlichen  Strafgesetzen  zu  erkennen  haben
(ausgenommen  die  Fälle  des  §  9  s.  oben).

Übrigens  ist  der  Aufbau  des  §  8  BZG.  und  des  § 4
EGStGB.  derselbe;  beide  bestrafen  den,  der...  »begeht«
(bezw.  sich  schuldig  »machte«),  nicht,  wie  Goldschmidt
glaubt,  den  der...  »begangen  hat«  (bezw.  sich  schuldig
gemacht  hate).

Für  §  8  BZG.  war  es  unbestritten,  daß  die  Bestrafung
aus  ihm  nur  während  des  Kriegszustandes  erfolgen
konnte;  warum  sollte  trotz  Gleichheit  des  Aufbaues  für
§  4  EGStGB.,  der  doch  an  die  Stelle  des  §  8  BZG.  getreten
  ist,  etwas  Anderes  gelten?

Damit  entfällt  auch  die  Annahme  Ebermayers  1),  daß
die  ordentlichen  Gerichte  in  den  vom  Kriegsgerichte  noch

 

1)  a.a.  O.  Nr.  2  zu  §  15.  Vgl.  auch  Stenglein  a.  a.  O.
Nr.  8  zu  §  15.

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