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Artikel 6.
Was in den Artikeln 4 und 5 über
die Zuständigkeit der Friedenegerichte in
Mieehstreitigkeiten verordner ist, gilt auch
in Bezug auf Streitigkeiten über den Pacht
von Grundstücken.
Artikel 7.
Die Erlaubniß zur Beschlagnahme in
Gemäßheit der Ar#kel 553, 819 und 826
der Civilprozetz- Ordnung kann für die Folge
auch der Friedensrichter des Cantons, in
welchem der Schuldner wehnhaft ist, sowie
der Friedenerichter jenes Contons, in wel-
chem die Beschlagnahme stattfinden soll, er-
theilen.
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Gleiches gilt von einer Beschlagnahme,
um welche in Gemaßheit des Artikels 417
der Civilprozeß-Ordnung in einem Falle des
Artikels Absaß 1 des gegenwärtigen Ge-
setzes nochgesucht wird.
Das weitere Verf#hren bezüglich aller
im Absatze 1 und 2 bezeichneten Brschlag-
nahmen richtet sich nach den Bestimmungen
der Civilprozeß= Ordnung.
Artikel 8.
Die Bestimmungen des gegenwirtigen
Gesebes finden krine Anwendung auf Klagen,
welche vor seiner Bekanmmachung im Ames=
blatie der Pfalz durch erfolgte Vorladung
bereits eingeleitet sind.
Gegeben München, den 4. Februar 19854.
Marx.
v. Kleinschrod. Dr. v. Aschenbrenner. v. ##dr v. Zwehl. Graf v. Beigeroberg.
Freiherr v. Pelkhoven, Staatsrath.
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Königs:
der Generalsecretär des Staatsraths
Deb. von Kobell