Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1853-1855. (16)

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waͤrtigen Gesetzes unterliegende Erbgüter 
errichten, wenn das zu jedem Erbgute be- 
stimmte Grundvermögen mit einem Simplum 
der Grundsteuer von wenigstens sechs Gulden 
belegt und bis zu dem diesem Steuerbetrage 
entsprechenden Grundwerche schuldenfrei ist. 
Zur Ausmitelung des enesprechenden 
Grundwerthes wird angenommen, daß ein 
Gulden Steuersimplum einen Grundwerth 
von achthundert Gulden vertritt. 
In denjenigen Bezirken, in welchen 
das Steuerdefinitivum nach dem Grund- 
steuergesetze vom 15. August 1828 noch nicht 
durchgeführt ist, wird der dem oben bezeich- 
neten Steuersimplum entsprechende Betrag 
durch Regierungsverordnung bestimmt. 
Artikel 2. 
Als Zugehbrungen eines Erbgutres sind 
nicht nur die gesetlichen beweglichen oder 
unbeweglichen Pertinenzien, sondern auch 
diejenigen Sachen zu betrachten, welche durch 
ausdrückliche Willenserklärung des Erbgut- 
stifters oder eines nachfolgenden Erbgutei- 
genthümers als Zugehörungen des Erbgutes 
erklärt und als solche in das Hypotheken- 
buch eingetragen werden, wobei bezüglich 
der beweglichen Sachen auf §. 34 des Hy- 
pothekengesetzes hingewiesen wird. 
Artikel 3. 
Zur föcmlichen Errichtung eines Erb- 
gutes wied erfordert: 
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1) dle in einer öffentlichen Urkunde oder 
in einem schriftlich errichteten Privat- 
testamente niedergelegte Willenserklár- 
ung des Stifters; 
die nach vorgängiger Prüfung der ge- 
setzlichen Erfordernisse erfolgte Beur- 
kundung der Erbgutserrichtung durch 
das Kreis, und Stadt= oder Landge- 
richt, in dessen Bezirk das betreffende 
Grundvermögen ganz oder zum größten 
Theile gelegen ist; 
die auf diese Beurkundung sich grün- 
dende Eintragung der Erbgutserricht- 
ung in das Hypothekenbuch. 
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Artikel 4. 
Der gerichtlichen Beurkundung der 
Erbgutserrichtung (Art. 3. Ziff. 2) hat 
jederzeit die Erholung beglaubigter Auszüge 
aus den betreffenden Hypothekenbüchern, so- 
wie eine Edictalladung der unbekannten 
Gldubiger voranzugehen, worin zur Geltend- 
machung etwaiger Einsprüche gegen die Erb- 
gutserrichtung eine Frist von drei Monaten 
unter dem Rechtsnachtheile vorzusetzen ist, 
daß nach fruchtlosem Ablaufe derselben ohne 
weitere Rücksicht auf solche Einsprüche mit 
der Beurkundung und Eintragung der Erb- 
gutserrichtung vorgeschritten werden würde. 
Die von den Gerichten und Hppothe- 
ken-Aemtern angezeigten, sowie die von dem 
Scifter des Erbgutes benannten Gläubiger
	        
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