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3) nach diesen, unter denselben Voraus-
sehungen, dessen Halbgeschwister und
die Kinder ersten Grades verstorbener
Halbgeschwister.
In allen Fällen, in welchen das gegen-
wärtige Gesetz von Descendenten spricht,
sind darunter nur die ehelichen und die
ihnen nach allgemeinen gesehlichen Bestim-
mungen gleichzuachtenden zu verstehem.
Artikel 10.
Der Erbgutseigenthümer ist berechtige,
das Erbgut noch während seines Lebens,
jedoch nur nach Maßgabe der Bestim-
mungen des gegenwärtigen Gesetzes an einen
zur Gutsnachfolge berufenen Anerben zu
übergeben.
Hadt der Erbgutseigenthümer das Erbgut
sämmtlichen vorhandenen Anerben (Art. 9)
zu solcher Uebernahme angeboten, und hat
keiner derselben sich hiezu bereit erklärt, so
ist er berechtigt, das Erbgut zu veräußern.
Erkldren sich mehrere Anerben zur
Uebernahme bereit, so kommen die Be-
stimmungen der Art. 9, 11, 12 und 13
zur Anwendung.
Zur Abgabe der Erkldrungen hierüber
sind die Anerben durch das nach Art. 3
zuständige Gericht erforderlichen Falles unter
Vorsetzung einer Frist von drei Monaten
und Androhung des Rechtsnachtheiles, daß
58.
sie als auf die Uebernahme verzichtend an-
gesehen werden würden, aufzufordern.
Zur Gutsübergabe unter Lebenden ist
die Verlautbarung derselben vor dem im
vorstehenden Absatze erwähnten Gerichte
erfordarlich.
Artikel 11.
Erbgüter können unter Einhaltung der
im Arrtikel 9 festgesetzten Classenfolge immer
nur an Einen der vorhandenen Anerben
gelangen.
Artikel 12.
Vorbehaltlich der in dem Artikel 11
festgesetzten Beschränkung steht dem Erbgut-
Eigenthümer die freie Auswahl seines Nach-
folgers aus der zur Gutsnachfolge zunächst
berufenen Surccessionsclasse zu.
Befinden sich Ehegatten im gemein-
schaftlichen Eigenthume des Erbgutes, s
kann der Nachfolger nur durch gemeinsamen
Willen der Eigenthümer bestimmt werden.
Die Bestimmung des Nachfolgers
kann gülrig nur in einer öffentlichen Urkunde
oder einem schriftlich errichteten Testamente
geschehen.
Artikel 13.
Hat der Vorgänger über die Person
des zur Gutsnachfolge zu berufenden An-
erben keine Anordnung getroffen, und findet
hierüber keine Vereinigung unter den An-