Full text : Blätter für Rechtsanwendung. XI. Band (11)

104  Rechtspflege  der  Pfalz.

ebionsgerichtes  im  Interesse  des  Gesetzes“  kasirt.


Bei  der  den  Friedensgerichten  zugewiesenen
Strafrechtspflege  stehen  wieber  die  Forstfrevel
im.  vordersten  Range.  Es  wurden  wegen  solcher
als  Beschulvigte  abgeurtheilt..  105,  127
eivilverantwortliche  Personen  42,847

zusammen  147,974.

lichkeit  dadurch  zu  erschweren,  daß  er  seinen  Schnurre
bart  mit  einem  geschärften,  eisernen  Löffel  wegschaffte,
Bei  freigegebenem  Gebrauche  des  einfachen  Menschenver:
standes  und  nach  den  allgemeinen  Regeln  der  Erfahrung
und  einer  gesunden  Logik  hätte  wohl  kein  Richter  einen
Augenblick  An  stand  nehmen  können,  die  Schuld  beer
Inquisiten  auszusprechen,  besonders  bei  der  Erwägung,
daß  das  Zengniß  der  Angegriffenen  hier  um  so  unverrächtiger
  erscheinen  mußte,  da  sie  nichts  verloren  haben
und  von  einer  Ersatzleistung  durch  die  Angeschuldigten
wegen  ihrer  totalen  Vermögenslosigkeit  keine  Rede  sein
kann.  In  der  That  wurde  D.  in  beiden  Instanzen
des  Raubes  vierten  Grades  für  schuldig  erkannt;  indem
gegen  ihn  insbesondere  die  gleichzeitige  Anzeigung  der
erhaltenen  Wunde  und  außerdem  das  Auffinden  seines
Sacktuchs  am  Orte  der  That  den  Indicienbeweis  regels.
recht  vervollständigte.  Auch  wurde  in  beiden  Justanzen
der  erschwerende  Umstand  des  Komplotts  als  erwiesen
angenommen.  Gegen  H.  aber  konnte,  trotz  der  lebendigsten
  Uebergeugung  der  Richter,  wenigstens  bei  denen
der  zwiiten  Instanz,  —  eine  Ueberführung  nach  den
Grundsätzen  des  Strafgesetzbuchs  weder  mittels  des  reie
nen  Indicienbeweisetz  noch  nUittels  zusammengesetzten  Beweises
  ausgesprochen  werden,  beide  Instanzen  sahen  lich
wieder  zu  dem  tvostlosen  Expediens  der  Ansolutig  ab
instanlia  reducirt,  was  wohl  in  Amerika“  in  England
oder  auf  dem  linken  Rheinuser  schwerlich  jemand  begreisen
  wird.  So  viel  ist  aber  klar,  daß  unsere  Inquisiten
und  die  Indiviynen,  welche  eines  Gegengewichts  gegen
die  Anreizung  zum  Verbrechen  bedürfen,  aus  solchen
Vorgängen  andere  Lehren  und  Erfahrungen  schöpfen.
als  solche  in  den  Gerichtssitzungen  jener  Länder  in  ähnlichen
  Fällen  gegeben  werden,