104 Rechtspflege der Pfalz.
ebionsgerichtes im Interesse des Gesetzes“ kasirt.
Bei der den Friedensgerichten zugewiesenen
Strafrechtspflege stehen wieber die Forstfrevel
im. vordersten Range. Es wurden wegen solcher
als Beschulvigte abgeurtheilt.. 105, 127
eivilverantwortliche Personen 42,847
zusammen 147,974.
lichkeit dadurch zu erschweren, daß er seinen Schnurre
bart mit einem geschärften, eisernen Löffel wegschaffte,
Bei freigegebenem Gebrauche des einfachen Menschenver:
standes und nach den allgemeinen Regeln der Erfahrung
und einer gesunden Logik hätte wohl kein Richter einen
Augenblick An stand nehmen können, die Schuld beer
Inquisiten auszusprechen, besonders bei der Erwägung,
daß das Zengniß der Angegriffenen hier um so unverrächtiger
erscheinen mußte, da sie nichts verloren haben
und von einer Ersatzleistung durch die Angeschuldigten
wegen ihrer totalen Vermögenslosigkeit keine Rede sein
kann. In der That wurde D. in beiden Instanzen
des Raubes vierten Grades für schuldig erkannt; indem
gegen ihn insbesondere die gleichzeitige Anzeigung der
erhaltenen Wunde und außerdem das Auffinden seines
Sacktuchs am Orte der That den Indicienbeweis regels.
recht vervollständigte. Auch wurde in beiden Justanzen
der erschwerende Umstand des Komplotts als erwiesen
angenommen. Gegen H. aber konnte, trotz der lebendigsten
Uebergeugung der Richter, wenigstens bei denen
der zwiiten Instanz, — eine Ueberführung nach den
Grundsätzen des Strafgesetzbuchs weder mittels des reie
nen Indicienbeweisetz noch nUittels zusammengesetzten Beweises
ausgesprochen werden, beide Instanzen sahen lich
wieder zu dem tvostlosen Expediens der Ansolutig ab
instanlia reducirt, was wohl in Amerika“ in England
oder auf dem linken Rheinuser schwerlich jemand begreisen
wird. So viel ist aber klar, daß unsere Inquisiten
und die Indiviynen, welche eines Gegengewichts gegen
die Anreizung zum Verbrechen bedürfen, aus solchen
Vorgängen andere Lehren und Erfahrungen schöpfen.
als solche in den Gerichtssitzungen jener Länder in ähnlichen
Fällen gegeben werden,