Erbanter. Erbgüter.
S. 56. — Art. 9. Berufung zur Gutsnach-
felge der Successions-Classen. S. 56—57.
— Art. 10, 11 und 12. Von der Uebergabe
des Erbgutes während des Lebens des Eigen-
thümers. S. ?7 —58. — Art. 13. Nähere
Bestimmungen, welche bei der festgesetzten
Classensolge zur Anwendung kommen, wenn
der Vorgänger keine Anordnung über den An-
erben getroffen hat. S. 58— 59. — Art.
14—17. Von der Abfindungs-Summe und
Theilung derselben. S. 59—61. — Art. 18.
Bom anderen Vermögen ausser dem Erbgute.
S. 61. Art. 19. Vom überlebenden Ehe-
galten, welcher Miteigenthümer war. S. 61
—63. — Art. 20. Vom Todesfall des
Ehegatten, welcher Alleineigenthümer des Erb-
gutes war. S. 63—64.Art. 27. Zahl-
ungsmodus der Abfindungs-Summen. S. 64
—66. — Art 12. Der Aneribe kann, be-
vor er ein Recht auf Auebezahlung seiner
Abfindung erlangt hat, über diesilben unter
Lbenden nicht verfügen. S. 66. rf. 23.
Verzinsung der Abfindungs-Summen. S. 66.
— Art. 24. Von Alimentations-Reichnissen.
S. 66—67. — Art. 15. Enterbung eines
Anerben. S. 67. — Art. 26. Was in die
Abfindungs-Summe zu conseriren ist. S. 67.
— Aurt. 17. Geseslicher Titel zur Erwerb-
ung einer Hppothek auf dem Erbgute. S 67
—68. — Au. 28, 29 und 30. Erlösch=
ung der Erbgutseigenschaft. S. 68— 69.—
Art. Z1. Vernehmung von Sachverständigen
zur Ermittelung der Erbgutswerthe. S. 69
—70. — Act. 32. Aufstellung eines ge-
meinschaftlichen Curators für landesabwesende
Anerben, oder wenn deren Aufenthalt nicht
ausgemittelt werden kann. S. 70—71. —
Art. 33. Recht der Berufung. S. 71. —
Art. Z4. BVestimmung über Taren und Stempel.
S. 72. — Art. 35. Eintritt der Wirksam-
Erbgüter. Militär-Anlehen.
keit dieses Gesetzes in den Landestheilen dies-
seits des Rheins. S. 72. .
Erweiterung der civilrechtlichen Competenz.
Siehe „Competenz.“
F.
in der Pfalz. Siehe
G.
Gemeinde-Edict. Geses zu §s. 47 des re-
oldirten Gemeinde-Edicts.
Inhalt: Vermehrung der Zahl der rechts-
kundigen und bürgerlichen Magistratsräthe
in den Städten der eisten Classe. S. 13 —16.
Gesetzeinführung. Gesetz, die Statutar=
und Ce#wohnheitsrechte der k. Haupt- und
Residenzstadt München betr. S. 41—44.
Inhalt: At. 1 Anwendung derselben
in dem ganzen Umfange des Burgfricdens.
S. 12. Art. 2. Eintriltt der Wirksam-
kkeit des Gesetzes. S. 43. — Art. 3. Ueber-
tragung des Ewiageld-Richteramtes im Ver-
ordnungswege. S. 44.
5.
Handelsverhältnisse.
Haudelsverhältnisse.“
L.
Landwirthschaftliche Erbgüter. Siehe
„Erögüter.“
Lex anastasiana. Siehe „Civilgesetzgebung.
M.
Magistratsräthe. Siehe „Gemeinde-Edict.“
Militär-Anlehen. Siebe „Armee.“
Friedensgerichte
„Competenz.“
„Siehe Zoll= und